Volksabstimmungen in Niedersachsen
In Niedersachsen können die Bürgerinnen und Bürger nicht nur durch die Wahlen ihrer Repräsentanten im Bundestag, Landtag und in den kommunalen Vertretungen die demokratischen Lebensgrundlagen mitgestalten, sondern sie haben aufgrund der Artikel 47 bis 50 der Niedersächsischen Verfassung mittels plebiszitärer Elemente die Möglichkeit unmittelbare Demokratie auszuüben, indem sie z. B. den Landtag auffordern, sich mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen (Volksinitiative) oder selbst einen Gesetzentwurf zur Abstimmung in den Landtag einbringen (Volksbegehren) bzw. das Volk über ihn abstimmen lassen (Volksentscheid).
Zuständig für das Volksabstimmungsrecht ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport. Zusammen mit der Landeswahlleiterin gewährleistet es, dass auch bei der Durchführung von Volksabstimmungen die Wahlrechtsgrundsätze, sofern sie verwendbar sind, eingehalten werden.
Detaillierte Informationen zu Volksabstimmungen finden Sie auf den Seiten der niedersächsischen Landeswahlleiterin.