Datenschutz
Datenschutz
Ziel des Datenschutzes ist es, das Recht jeder Einzelnen und jedes Einzelnen zu schützen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung der persönlichen Daten zu bestimmen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1983 im sog. Volkszählungsurteil festgestellt, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch das sog. „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ umfasst. Dieses Recht wird allerdings nicht schrankenlos gewährt; es kann aus überwiegendem Allgemeininteresse durch Gesetz eingeschränkt werden.
Neben einem wirksamen Rechtsrahmen ist es aber auch erforderlich, dass jede und jeder Einzelne verantwortungsbewusst mit den persönlichen Daten umgeht.
Europäische Datenschutzreform
Am 27. April 2016 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Richtlinie zum Datenschutz im Bereich Justiz und Inneres (JI-Richtlinie) zwei wesentliche Rechtsakte zur Reform des europäischen Datenschutzrechts verabschiedet.
Mit der seit dem 25.05.2018 anzuwendenden DSGVO hat sich das Datenschutzrecht in den Mitgliedstaaten der EU in seiner Struktur grundlegend geändert. Mit ihr soll den Herausforderungen durch die Globalisierung und durch technische Entwicklungen Rechnung getragen werden. Die DSGVO schreibt im Wesentlichen die bisherigen datenschutzrechtlichen Grundprinzipien fort und entwickelt sie weiter.
Bei der Datenverarbeitung sind insbesondere die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Zweckbindung und der Datenminimierung zu beachten.
Mit der DSGVO wurden die Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen gestärkt und den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen diverse Pflichten auferlegt, insbesondere Informationspflichten.
Die DSGVO ist unmittelbar in den Mitgliedstaaten der EU anzuwenden. Landes- und bundesrechtliche Regelungen dürfen daneben nur im Rahmen der europäischen Vorgaben bestehen.
Die JI-Richtlinie bedarf der Umsetzung in nationales Recht. Sie regelt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung.
Datenschutz im öffentlichen Bereich
Im öffentlichen Bereich wirkt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Abwehrrecht gegenüber staatlichen Stellen und bietet Schutz vor unzulässiger Datenverarbeitung durch diese Stellen.
Ergänzend zur DSGVO wird es hinsichtlich der Datenverarbeitung im Bereich der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen in Niedersachsen vor allem durch das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) - dort im 1. und 3. Teil - gewährleistet.
Die JI-Richtlinie wird im 2. Teil des NDSG sowie im Fachrecht umgesetzt.
Das NDSG beinhaltet darüber hinaus datenschutzrechtliche Regelungen für Bereiche, die weder der DSGVO noch der JI-RL unterfallen.
Für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundes sind die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten, die im Bereich der DSGVO wiederum nur einen ergänzenden Charakter haben.
Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich
Für private Stellen, insbesondere Wirtschaftsunternehmen, aber auch z. B. Vereine, ist – ebenfalls ergänzend zur DSGVO - das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die wesentliche Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung.
Sowohl für den öffentlichen als auch für den nicht öffentlichen Bereich bestehen im nationalen Recht neben dem NDSG und dem BDSG zahlreiche bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelungen, die Vorrang gegenüber allgemeinen Datenschutzvorschriften haben.
Landesbeauftragter für den Datenschutz
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) kontrolliert, ob die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Der LfD ist als unabhängige oberste Landesbehörde nur an Recht und Gesetz gebunden und unterliegt keiner staatlichen Aufsicht.
Jede Person, die sich durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rechten verletzt fühlt, kann sich in dieser Angelegenheit an den LfD wenden. Die Adresse des LfD lautet
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Prinzenstraße 5
30159 Hannover
Sie können auch eine E-Mail an die Adresse poststelle@lfd.niedersachsen.de senden oder unter der Telefonnr. 0511/120-4500 anrufen.
Der LfD sensibilisiert darüber hinaus öffentliche und private Stellen im Umgang mit personenbezogenen Daten und klärt bei Fragen zu Datenverarbeitungen auf. Hierzu sind auf seiner Homepage diverse Informationen und Orientierungshilfen zu besonderen Themen veröffentlicht: www.lfd.niedersachsen.de
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport nimmt im Bereich des Datenschutzes Aufgaben im Zusammenhang mit der Gesetzgebung wahr. Es ist zuständig für das NDSG und wirkt an – auch fachspezifischen - Datenschutzregelungen auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene mit. Es ist auch zuständig für datenschutzrechtliche Grundsatzfragen.Datenschutz in Niedersachsen