Informationen zum Cannabisgesetz
Das neue Cannabis-Gesetz (mit den Vorschriften zum Umgang mit Konsumcannabis) ist seit dem 1. April 2024 in Kraft. Es markiert einen Wendepunkt in der deutschen Drogenpolitik. Mit diesem Bundesgesetz werden bestimmte Aspekte des Umgangs mit Cannabis legalisiert. Ziel ist es, den Gesundheitsschutz zu verbessern, die Prävention im Kinder- und Jugendschutz zu stärken und die Drogenkriminalität zu reduzieren.
Wichtig: Das bereits seit 2017 bei bestimmten Erkrankungen zulässige sog. ‚Medizinalcannabis‘ zu therapeutischen Zwecken wird rechtlich klar von dem Cannabis zu Konsumzwecken getrennt. Das zum 01.04.2024 in Kraft getretene CanG enthält dazu im Artikel 1 die Vorschiften für Konsumcannabis (KCanG) und in Artikel 2 die Regelungen für medizinisches Cannabis (MedCanG).
In den nachfolgenden Informationen und FAQs werden die wichtigsten Fragen (fortlaufend aktualisiert) zum Konsumcannabisgesetz beantwortet, darunter die Regelungen zum Besitz, Konsum und Anbau.
Dazu informieren wir, wie der Kinder- und Jugendschutz gestärkt sowie die Gesundheit von Konsumenten geschützt werden soll. Dargestellt werden auch die rechtlichen Konsequenzen, wenn die Grenzen des legalen Konsums überschritten werden.
Die auf dieser Seite enthaltenen Infografiken stehen Ihnen auch als PDF-Download zur Verfügung:
➧ Infografiken zu den Cannabisregelungen der Bundesregierung (PDF)
- Kernpunkte des Gesetzes | FAQ
- Gesundheit, Medizin und Suchtprävention | FAQ
- Kinder- und Jugendschutz | FAQ
- Informationen zu Besitz und Konsum | FAQ
- Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht | FAQ
- Privater Anbau und Anbauvereinigungen | FAQ
- Fakten, Glossar und Mythen
Kernpunkte des Gesetzes
Die neue Drogenpolitik der Regierungsfraktionen im Bund zielt darauf ab, die Herausforderungen der bisherigen restriktiven Cannabisregulierung zu überwinden. Trotz bestehender Verbote hat der Cannabiskonsum, insbesondere unter Jugendlichen, stetig zugenommen. Im Jahr 2021 konsumierten über vier Millionen Deutsche zwischen 18 und 64 Jahren Cannabis. Viele der auf dem Schwarzmarkt erworbenen Cannabisprodukte, enthalten ungewisse Mengen des den Rausch auslösenden Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC). Außerdem sind die Schwarzmarktprodukte oft verunreinigt, was erhebliche Gesundheitsrisiken birgt.
Mit dem neuen Gesetz werden zahlreiche Maßnahmen eingeführt, um den illegalen Markt zu reduzieren, die Cannabisqualität zu kontrollieren, die Aufklärung und Prävention zu verbessern und insbesondere den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu verstärken. Das Gesetz erlaubt Erwachsenen den Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen für den privaten Gebrauch und regelt ab Juli 2024 auch den Anbau in nicht-gewerblichen Vereinigungen.
Zu den Kernpunkten des Gesetzes zählen das Verbot der Cannabis-Einfuhr aus dem Ausland, die Zulassung des privaten Anbaus und des Erwerbs von Cannabissamen aus EU-Staaten, die Entkriminalisierung des Besitzes von bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum und 50 Gramm im privaten Bereich, sowie ein striktes Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabisprodukte. Der öffentliche Konsum von Cannabis ist ebenfalls stark eingeschränkt, mit Verboten in sensiblen Bereichen wie Schulen und Fußgängerzonen während der Tagesstunden.
Der Kinder- und Jugendschutz wird durch spezifische Regelungen gestärkt, die den Erwerb, Besitz und Konsum von Cannabis für Minderjährige verbieten und die Mitgliedschaft in Anbauvereinigungen auf Personen über 18 Jahren beschränken. Flankierend ist eine intensive Aufklärungs- und Präventionskampagne speziell für junge Menschen vorgesehen.
Das Gesetz soll einer kontinuierlichen Evaluation unterzogen werden, um seine Auswirkungen auf den Kinder- und Jugendschutz und auf die organisierte Kriminalität zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.
Seitdem dürfen Erwachsene (Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben) in Deutschland Cannabis – bis zu einer gewissen Grenze – legal besitzen.
Ab dem 1. Juli 2024 erhalten sogenannte Anbauvereinigungen die Möglichkeit, Cannabis gemeinschaftlich anzubauen und unter bestimmten Voraussetzungen an ihre Mitglieder abzugeben.Nach Ansicht der Bundesregierung stößt die bisherige Drogenpolitik zum Cannabiskonsum an Grenzen. Cannabis wird trotz des Verbots von Erwerb und Besitz vielerorts konsumiert und der Konsum hat in den letzten Jahren zugenommen. Der Konsum von Cannabis, welches vom Schwarzmarkt bezogen wird, ist häufig mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden, da der THC-Gehalt unbekannt ist und giftige Beimengungen, Verunreinigungen sowie synthetische Cannabinoide enthalten sein können, deren Wirkstärke von den Konsumentinnen und Konsumenten nicht abgeschätzt werden kann. Das Gesetz zielt darauf ab, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken, die organisierte Drogenkriminalität einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu stärken. Zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten soll die Qualität von Konsumcannabis kontrolliert und die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert werden. Anreize zur Ausweitung des Cannabiskonsums sollen nicht geschaffen werden. Erfahrungen anderer Staaten sind in einem vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragten externen Gutachten aus April 2023 ermittelt worden und wurden bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt.
Aufgrund der engen EU- und völkerrechtlichen Rahmenbedingungen und nach einem Austausch mit der EU-Kommission hat die Bundesregierung sich für ein zweistufiges Vorgehen entschieden, bei dem zunächst der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau zum Eigenkonsum und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen möglich gemacht werden. In einem weiteren Schritt sollen dann in mehreren Bundesländern regional und zeitlich begrenzte Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten mit wissenschaftlicher Evaluation erprobt werden.
Quelle: FAQ der Bundesregierung
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis außerhalb des eigenen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (z.B. draußen, unterwegs, bei Freunden, im Hotel etc.) erlaubt.
Am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt ist der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis sowie der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Zwecke des Eigenkonsums gestattet.
Erläuterung: Ein gewöhnlicher Aufenthalt eines Menschen ist an dem Ort gegeben, an dem er oder sie sich nicht nur vorübergehend aufhält. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt stets ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
Der Ort muss sein oder ihr Lebensmittelpunkt sein. Neben der eigenen Wohnung kommen beispielsweise ein Pflegeheim oder auch die Wohnung von Freunden oder Verwandten in Betracht, wenn man dort nicht einfach vorübergehend zu Besuch ist oder dort seinen Urlaub verbringt. Hotels, Ferienwohnungen, Krankenhäuser oder Kureinrichtungen sind keine gewöhnlichen Aufenthaltsorte.
Medizinalcannabis, das seit 2017 für bestimmte Erkrankungen (beispielhaft bei chronischen – insbesondere neuropathische – Schmerzen, oder bei psychiatrischen Erkrankungen/Symptomen) als Arzneimittel ärztlich verordnet werden darf, wird rechtlich klar von Cannabis für Konsumzwecke getrennt und unterliegt strengen arzneimittelrechtlichen Vorgaben. Es bleibt verschreibungspflichtig und kann mit Rezept weiterhin in Apotheken erworben werden.
Gesundheit, Medizin und Suchtprävention
In der Rubrik „Gesundheit, Medizin und Suchtprävention“ erfahren Sie alles Wichtige zur Wirkung von Cannabis, zum medizinischen Einsatz von Cannabis und zu den präventiven Maßnahmen, die das Cannabisgesetz vorsieht, um die Gesundheit der Konsumenten zu schützen.
Wirkung von Cannabis
Zur Wirkung ist zunächst festzustellen, dass die genaue Wirkweise von Cannabis von Fall zu Fall unterschiedlich ist und nicht genau vorhergesagt werden kann. Je nach der Konsumart (geraucht, gegessen), der aufgenommenen Wirkstoffmenge, der Konsumsituation, aber auch der Grundstimmung und der psychischen Stabilität der Konsumierenden, wirkt Cannabis unterschiedlich.
Der Zeitpunkt des Wirkungseintritts hängt ebenfalls von der Konsumform ab. Geraucht setzt die Wirkung meist unmittelbar ein, da der Wirkstoff sehr schnell über die Atemwege aufgenommen wird. Nach ungefähr 15 Minuten erreicht die Wirkung ihr Maximum, klingt nach 30 bis 60 Minuten langsam ab und ist nach 2 bis 3 Stunden weitestgehend beendet. Gegessen oder getrunken wird das THC langsamer aufgenommen.
Das Wirkspektrum von Cannabis ist sehr breit und hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Zu der als angenehm erlebten Wirkung von Cannabis zählt eine Anhebung der Stimmung. Häufig tritt ein Gefühl der Entspannung und des Wohlbefindens ein. Möglich ist auch ein heiteres Gefühl, verbunden mit einem gesteigerten Kommunikationsbedürfnis. Akustische und visuelle Sinneswahrnehmungen können intensiviert werden.
Jedoch birgt der Konsum von Cannabis auch erhebliche Risiken, insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene, bei denen der Körper und das Gehirn noch in der Entwicklung sind. Zu den Wirkungen, die als unangenehm erlebt werden, zählen eine niedergedrückte Stimmung, psychomotorische Erregung, Unruhe und Angst. Panikreaktionen und Verwirrtheit mit Verfolgungsphantasien bis hin zu paranoiden Wahnvorstellungen sind ebenfalls möglich. Panikreaktionen treten häufiger bei relativ unerfahrenen und unvorbereiteten Konsumenten auf, die mit den psychischen Effekten von Drogen nicht vertraut sind. Angst und Panikgefühle können allerdings auch bei routinierten Konsumenten erstmals auftreten.
Cannabis ist nach Alkohol und Tabak die am häufigsten konsumierte Droge in Deutschland, vor allem unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Die meisten von ihnen konsumieren es gelegentlich oder stellen den Konsum nach kurzer Zeit wieder ein. Ein Teil konsumiert jedoch regelmäßig über mehrere Jahre. Dabei stellt sich die Frage nach den Langzeitfolgen.
Langzeitfolgen
Im Folgenden werden die wichtigsten Erkenntnisse (Quelle: drugcom.de) zu möglichen Langzeitfolgen aus der Forschung hierzu zusammengefasst.
Die Frage nach möglichen Hirnschäden durch Cannabiskonsum beschäftigt die Forschung seit den 1970er Jahren. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass nach dem derzeitigen Forschungsstand vermutlich keine substantiellen Hirnschäden anzunehmen sind. Jedoch leidet die Hirnleistungsfähigkeit mit zunehmender Dauer und Intensität des Konsums. Dies macht sich bei Dauerkonsumentinnen und -konsumenten in Form schlechterer Lern- und Gedächtnisleistungen bemerkbar. Wer aber mit dem Kiffen aufhört, wird mit rasch sich verbessernden Hirnleistungen belohnt. Ob dabei noch kleine Beeinträchtigungen bleiben, die auf dauerhafte Hirnschädigungen zurückgehen, ist derzeit wissenschaftlich noch nicht eindeutig geklärt.
Hingegen gibt es überzeugende Belege dafür, dass der frühe Einstieg in den Konsum nachhaltige Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit zur Folge hat. Mehr dazu gibt es im Topthema „Wie schädlich ist Cannabiskonsum für das Gehirn junger Menschen?“.
Prinzipiell belasten alle inhalierten Fremdstoffe die Atemwege. Auf die Frage, ob das Rauchen von Cannabis vermehrt zu Atemwegserkrankungen führt, gibt es noch keine eindeutigen Belege. In einigen Studien konnte bei starken Cannabis-Raucherinnen und -Rauchern ein gehäuftes Auftreten von Bronchitis sowie Entzündungen der Nasen- und Rachenschleimhaut festgestellt werden. Allerdings ist unklar, ob diese Folgen auf den inhalierten Tabakrauch zurückzuführen sind. Die Ergebnisse einer Längsschnittstudie weisen darauf hin, dass auch bei langjährigem Cannabisrauchen kaum mit Einschränkungen der Lungenkapazität zu rechnen ist. Tabakrauchen hingegen führt bereits nach kurzer Zeit zu einer verminderten Lungenkapazität.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Cannabisrauch etwa die gleiche Menge Teer, also Schadstoffe, enthält wie Tabakrauch. Ein zweifelsfreier Nachweis, dass das Rauchen von Cannabis tatsächlich zu Krebserkrankungen führt, steht allerdings noch aus. Wenn Cannabis jedoch mit Tabak vermischt wird, haben Cannabiskonsumierende die gleichen Risiken wie beim Tabakrauchen. Als sicher gilt, dass Wasserpfeifen dieses Risiko nicht mindern, da sie nicht - wie häufig angenommen - den Rauch reinigen, sondern lediglich abkühlen.Untersuchungen zu den Auswirkungen mütterlichen Cannabiskonsums auf den Entwicklungsstand, also Größe und Gewicht der Neugeborenen, kamen bisher zu widersprüchlichen Befunden. Aufgrund der bedeutsamen Funktion körpereigener Cannabinoide (Endocannabinoide) für die Gehirnentwicklung gilt die Schwangerschaft jedoch als sensible Phase. Studien hierzu liefern allerdings kein klares Bild. Dies kann auch mit methodischen Problemen zusammenhängen, da Auswirkungen erst Jahre nach der Geburt festgestellt werden können und in der Zwischenzeit eine Vielzahl an anderen Einflüssen die kognitive Entwicklung beeinflussen kann. A
us Vorsichtsgründen ist Schwangeren dennoch anzuraten, auf Cannabis ebenso wie auf Alkohol, Nikotin und andere Drogen zu verzichten.
Die Forschung hat bislang keine eindeutigen Belege für den Einfluss von Cannabis auf das Hormon- und Immunsystem erbracht. Zwar fand man in einigen Studien Hinweise darauf, dass die Sexualfunktion bei Männern erniedrigt und der Menstruationszyklus bei Frauen gestört wird. Ebenso deuten Studienergebnisse darauf hin, dass bei Männern die Spermienkonzentration und -beweglichkeit mit Zunahme des Konsums abnimmt. Ob dies tatsächlich zu einer bleibenden Unfruchtbarkeit bei Männern führt, ist bislang jedoch nicht gesichert.
Insgesamt weisen die Ergebnisse darauf hin, dass diese Effekte reversibel zu sein scheinen, das heißt sich nach einiger Zeit der Konsumabstinenz wieder normalisieren. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass es durch einen veränderten Hormonspiegel zu einer verzögerten Entwicklung in der Pubertät kommen kann.Bei einem dauerhaften Konsum kann sich eine psychische Abhängigkeit entwickeln. Die Betroffenen haben das Gefühl, nicht mehr ohne Cannabis „zurecht“ zu kommen. Anders als früher angenommen, können sich nach einer Phase dauerhaften Konsums auch Entzugserscheinungen zeigen, wenn der Konsum (zeitweilig) eingestellt oder reduziert wird. Daraus kann geschlossen werden, dass sich auch eine körperliche Komponente der Abhängigkeit entwickeln kann. Diese ist zwar nicht so stark ausgeprägt wie beispielsweise bei einer Alkohol- oder Heroinabhängigkeit, sie kann dennoch sehr unangenehm sein und dazu führen, dass der Konsum wieder aufgenommen wird.
Die Gefahr, abhängig zu werden, ist jedoch nicht für alle Cannabiskonsumierenden gleich. Je nachdem, in welchem Maße psycho-soziale Risikofaktoren vorliegen, kann eine Person mehr oder weniger gefährdet sein, eine Abhängigkeit zu entwickeln. So geht man davon aus, dass psychische Probleme wie beispielsweise Depressionen oder Angstsymptome das Risiko erhöhen, Cannabis im Sinne einer „Selbstmedikation“ zu missbrauchen. Somit liegt das „wahre“ Problem in vielen Fällen nicht in der Abhängigkeit, sondern in der psychischen Grundproblematik begründet. Dann wird das Kiffen zur „Krücke“, um den Alltag zu bewältigen.
Eine Zeitlang wurde in Fachkreisen darüber diskutiert, ob Cannabis über die akute Wirkung hinaus einen dauerhaften und unumkehrbaren demotivierten Zustand erzeugt. Hierfür wurde der Begriff Amotivations-Syndroms geprägt. Nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen, gilt diese Annahme jedoch als widerlegt.
Falls Sie Beratung oder Hilfe zum Thema Cannabis benötigen: In Niedersachsen gibt es 75 Suchtberatungsstellen, die anonym, kostenlos, persönlich, ortsnah oder bei Bedarf auch online bei Fragen zu Substanzkonsum und abhängigem Verhalten Antworten geben. Die Beratungsstellen finden Sie über: www.suchtberatung.digital im Bereich „Unser Angebot“ sowie über https://www.nls-online.de/. Unter dem Stichwort "Einrichtungssuche" im Bereich Service gelangen Sie dort direkt zu ambulanten und stationären Beratungs- und Behandlungsangeboten verschiedener mit öffentlichen Mitteln unterstützter Träger sowie zu Kontakten von Suchtselbsthilfegruppen.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt zudem auf der Plattform cannabispraevention.de und quit-the-shit.net umfassende Informationen und Beratungsdienste zur Verfügung, die sich an Konsumenten, Angehörige und Fachpersonal richten.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Wirkung von Cannabis und zu Präventionsangeboten
Drugcom.de beschreibt folgende positiv empfundene Wirkungen:
- Anhebung der Stimmung
- Gefühl der Entspannung und des Wohlbefindens
- Heiteres Gefühl
- Gesteigertes Kommunikationsbedürfnis
- Akustische und visuelle Sinneswahrnehmungen können intensiver wahrgenommen werden
Drugcom.de beschreibt folgende negative Wirkungen/Langzeitfolgen von Cannabis:
- Niedergedrückte Stimmung
- Psychomotorische Erregung
- Unruhe und Angst
- Panikreaktionen (besonders häufig bei unerfahrenen und unvorbereiteten Konsumenten) und Verwirrtheit mit Verfolgungsphantasien
- Paranoide Wahnvorstellungen
Langzeitfolgen:
- Keine substanziellen Hirnschäden, aber die Hirnleistungsfähigkeit leidet mit zunehmender Dauer und Intensität des Konsums
- Schlechtere Lern- und Gedächtnisleistungen
- Psychische Abhängigkeit
- Gehäuftes Auftreten von Bronchitis
- Einschränkungen der Lungenkapazität
- Bei Konsum des Cannabis zusammen mit Tabak bestehen die gleichen Gesundheitsrisiken wie beim Tabakrauchen
- Erhöhtes Herzinfarktrisiko
- Erhöhtes Psychoserisiko
- Auslöser einer vorher verborgenen Schizophrenie
- Abnahme der Spermienkonzentration und -beweglichkeit bei Männern, gestörter Menstruationszyklus bei Frauen möglich
Laut aktueller Befunde in der Wissenschaft könnte ein dauerhafter Cannabiskonsum auch die Persönlichkeitsentwicklung der Jugendlichen stören. Das kann dazu führen, dass Jugendliche in einem „pubertätsähnlichen Zustand“ verharren. Jedoch spielen dabei auch andere Faktoren wie beispielsweise die Gene oder die Erfahrungen Ihres Kindes in seiner Kindheit eine Rolle.
Auch die gesellschaftlichen Folgen sind für junge Menschen besonders schwerwiegend. Ein dauerhafter Cannabiskonsum kann zu einem Rückzug aus dem normalen Leben führen. Das kann schlimme Folgen für die Zukunft der jungen Menschen haben.
Neueste Ergebnisse aus der Forschung zeigen, dass frühes und häufiges Kiffen mit geringerem Bildungserfolg verknüpft ist. Das führt dazu, dass konsumierende Jugendliche öfter die Schule abbrechen und dadurch seltener die Universität besuchen und seltener einen Uni-Abschluss machen.
Cannabiskonsum im Jugendalter ist zudem mit einem erhöhten Risiko für Depressionen oder Suizidgedanken im Erwachsenenalter verbunden.
Sprechen Sie mit ihrem Kind über diesen wichtigen Unterschied!
Konsum ist nicht gleich Konsum. Aber viele Jugendliche wissen nicht ausreichend Bescheid und beschäftigen sich eher mit den positiven oder kurzfristigen Folgen des Kiffens.
Ja! Das sogenannte Medizinalcannabis soll dabei rechtlich klar von dem Cannabis zu Konsumzwecken getrennt werden. Medizinalcannabis wird daher nicht im Konsumcannabisgesetz, sondern im Medizinal-Cannabisgesetz geregelt.
Die bereits bestehenden Regelungen zu Medizinalcannabis bleiben dabei im Wesentlichen inhaltlich unverändert.
Die Krankenkassen übernehmen bei Verschreibung die Kosten für Cannabisarzneimittel, wenn es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handelt, keine alternativen Behandlungsmethoden vorhanden sind und eine positive Beeinflussung des Krankheitsverlaufs erwartet wird. Es darf also weiterhin als Arzneimittel verschrieben werden. Zukünftig reicht hier auch ein reguläres Rezept.Dies beantwortet die Bundesregierung in ihren FAQ:
Die Verbesserung des Gesundheitsschutzes der Konsumentinnen und Konsumenten ist eines der
Hauptziele des gesamten Vorhabens. Zu den Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes der Konsumentinnen und Konsumenten, die Eingang in das Gesetz gefunden haben, gehören insbesondere:
- Begrenzung des privaten Eigenanbaus auf drei Cannabispflanzen pro Erwachsenen.
- Begrenzung der zulässigen Cannabisbesitzmenge auf 25 Gramm pro Erwachsenen, im privaten Bereich (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt) auf 50 Gramm getrockneter Cannabis pro Erwachsenen.
- Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nur in Reinform, das heißt in Form von Marihuana (getrocknete Blüten und blütennahe Blätter der Cannabispflanze) sowie Haschisch (abgesondertes Harz der Pflanze) an erwachsene Mitglieder für den Eigenkonsum erlaubt.
- Begrenzung der Weitergabemengen in Anbauvereinigungen an erwachsene Mitglieder für den Eigenkonsum auf 25g Cannabis am Tag bzw. 50g Cannabis pro Monat und 7 Cannabissamen oder 5 Stecklinge pro Monat für den Eigenanbau. Heranwachsende Mitglieder bis 21 Jahre dürfen pro Monat höchstens 30g Cannabis für den Eigenkonsum erhalten mit einem begrenzten THC-Gehalt von 10 Prozent.
- Die Landesregierungen können die Anzahl der Anbauvereinigungen auf eine je 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner pro Kreis oder kreisfreier Stadt begrenzen.
- Kontrollierte Qualität und Sicherheit durch erlaubnispflichtigen und staatlich überwachten Anbau und Weitergabe in Anbauvereinigungen mit Vorgaben zum Heranwachsendenschutz.
- Generelles Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen.
- Verbot der gleichzeitigen Weitergabe von Cannabis mit Alkohol und anderen Genussmitteln in Anbauvereinigungen.
- Ausbau der Präventionsangebote durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
- Beratungsmöglichkeit bei der Weitergabe in der Anbauvereinigung durch einen Präventionsbeauftragten mit nachgewiesenen Beratungs- und Präventionskenntnissen.
- An erwachsene Nicht-Mitglieder dürfen Anbauvereinigungen lediglich 7 Cannabissamen oder 5 Stecklinge pro Monat zum privaten Eigenanbau für den Eigenkonsum weitergeben.
- Anbauvereinigungen stellen bei Weitergabe von Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen aufklärende evidenzbasierte Informationen über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen zur Verfügung (Informationszettel und Beratungsangebot).
- Evaluierung der kontrollierten Weitergabe von Cannabis zu Konsumzwecken an Erwachsene innerhalb von vier Jahren, inklusive Zwischenbericht nach 2 Jahren sowie einer ersten Evaluation 18 Monate nach Inkrafttreten und darüber hinaus.
- Beschränkung des öffentlichen Konsums von Cannabis: kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren; kein Konsum in Anbauvereinigungen und in Sichtweite zum Eingangsbereich von Anbauvereinigungen; kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr; kein Konsum in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite. In Sichtweite liegt in der Regel in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der genannten Einrichtungen vor.
- Ärztliche Verschreibung von Medizinalcannabis bleibt weiterhin möglich.
- Ausweitung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes auf Tabakerhitzer, E-Zigaretten und Produkte, die in Verbindung mit Cannabis geraucht oder verdampft werden.
In Niedersachsen gibt es 75 Suchtberatungsstellen, die anonym, kostenlos, persönlich, ortsnah oder bei Bedarf auch online bei Fragen zu Substanzkonsum und abhängigem Verhalten Antworten geben.
Die Beratungsstellen finden Sie über: www.suchtberatung.digital im Bereich „Unser Angebot“ sowie über https://www.nls-online.de/. Unter dem Stichwort "Einrichtungssuche" im Bereich Service gelangen Sie dort direkt zu ambulanten und stationären Beratungs- und Behandlungsangeboten verschiedener mit öffentlichen Mitteln unterstützter Träger sowie zu Kontakten von Suchtselbsthilfegruppen.
Lieber erst mal digital? Über das Portal www.suchtberatung.digital ist eine kostenfreie und professionelle Suchtberatung auch über das Internet möglich. Sie erreichen dort Suchtberaterinnen und Suchtberater aus den Fachstellen für Sucht und Suchtprävention für eine Online-Beratung. Selbstverständlich ist auch eine anschließende Beratung vor Ort möglich.
Wer sich erstmal nur informieren möchte, erhält auf der Plattform www.cannabispraevention.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung viele Informationen rund um das Thema Cannabis.
Zudem bietet die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung mit der Seite quit-the-shit.net/ einen Informations- und Beratungsservice speziell für Cannabiskonsumentinnen und -konsumenten, die professionelle Hilfe suchen. Kernstück von „Quit the Shit“ ist ein Konsum-Tagebuch, das über einen Zeitraum von 4 Wochen geführt wird. Welches Ziel dabei verfolgt wird, Reduktion oder Ausstieg, bestimmt jeder und jede für sich selbst. Die Teilnahme ist kostenlos und anonym.
Informationen rund um Cannabis, sowie Materialien zum Downloaden finden Sie über die Infoseite Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): https://www.infos-cannabis.de/
Kinder- und Jugendschutz
In der Rubrik "Kinder- und Jugendschutz" werden die gesetzlichen Maßnahmen und Präventionsstrategien dargestellt, die Kinder und Jugendliche im Kontext des neuen Cannabisgesetzesschützen sollen.
Die Risiken sind für Jugendliche besonders hoch, da THC (Wirkstoff für das Rauschgefühl in der Cannabispflanze) die Gehirnentwicklung beeinträchtigen kann. Forschungen legen nahe, dass frühzeitiger und regelmäßiger Cannabiskonsum das Risiko für Schizophrenie erhöhen und die Persönlichkeitsentwicklung stören kann. Dies könnte dazu führen, dass betroffene Jugendliche in einem unreifen psychologischen Zustand verharren. Zudem ist bekannt, dass Jugendliche, die regelmäßig Cannabis konsumieren, häufiger die Schule abbrechen, seltener einen Hochschulabschluss erreichen und ein erhöhtes Risiko für Depressionen und Suizidgedanken im späteren Leben haben.
Der Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis sind daher für Minderjährige strikt verboten, und die Weitergabe an Kinder und Jugendliche wird strafrechtlich verfolgt. Zudem informiert die Polizei- und Ordnungsbehörde bei Verstößen gegen das Verbot die Erziehungsberechtigten und gegebenenfalls den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Weitere spezifische Schutzmaßnahmen umfassen das Verbot des öffentlichen Cannabis-Konsums in der Nähe von Kindern und Jugendlichen. Dies schließt Orte ein, die für Kinder und Jugendliche von besonderer Bedeutung sind, wie Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätze und öffentlich zugängliche Sportstätten. Der Schutz-Abstand wird von der Bundesregierung mit „in Sichtweite“ definiert. Danach muss in der Regel ein Mindestabstand von 100 Metern zum Eingangsbereich dieser Einrichtungen eingehalten werden. Auch in Fußgängerzonen ist der Konsum zwischen 7 und 20 Uhr untersagt.
Anbauvereinigungen sind nur Mitgliedern zugänglich, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Verkauf oder die Weitergabe von Cannabis an Minderjährige ist streng verboten. Diese Vereinigungen müssen eine strikte Alterskontrolle durchführen und dürfen Cannabis nur in kontrollierten Mengen an ihre erwachsenen Mitglieder abgeben. Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren dürfen nur Cannabis mit einem maximalen THC-Gehalt von 10 Prozent erhalten, und auch die Menge ist auf 30 Gramm pro Monat begrenzt.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat ihr ➧ Präventionsangebot erweitert. Sie hält spezielle Informations- und Bildungsangebote vor, die auf ➧ Jugendliche, ➧ Eltern und ➧ Lehrkräfte zugeschnitten sind. Diese Angebote sind sowohl über Online-Plattformen als auch in gedruckter Form verfügbar und sollen das Bewusstsein für die Risiken des Cannabis-Konsums schärfen und effektive Strategien zur Suchtprävention vermitteln.
Abschließend wird betont, dass das Gesetz regelmäßig evaluiert wird, um die Wirksamkeit der Jugendschutzmaßnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Regelungen den Schutz der jüngeren Generation kontinuierlich verbessern und an die sich ändernden gesellschaftlichen Bedingungen anpassen.
Nein! Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis ist für Minderjährige weiterhin verboten. Die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche wird bestraft. Andere Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, sind auch für Jugendliche strafbar (z.B. unerlaubtes Handeltreiben).
Wenn Kinder oder Jugendliche gegen das Verbot verstoßen, soll die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde die Personensorgeberechtigten darüber informieren.
Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass die jeweiligen Kinder oder Jugendlichen geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.
Quelle: FAQ der Bundesregierung
Das Cannabisgesetz sieht im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes bereits einige Maßnahmen vor.
So ist öffentlicher Konsum von Cannabis in der unmittelbaren Gegenwart von Personen unter 18 Jahren nicht erlaubt. Auch in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten (100 Meter vom Eingangsbereich) darf kein Cannabis geraucht oder gedampft werden. Auch in Fußgängerzonen ist zwischen 7 und 20 Uhr der Konsum von Cannabis nicht erlaubt.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat zudem das Präventionsangebot zu Cannabis ausgebaut.Über folgenden Link finden Sie Flyer und Broschüren: https://shop.bzga.de/alle-kategorien/suchtvorbeugung/cannabispraevention/
Über die Webseite www.cannabispraevention.de sind digitale Informationsangebote zu finden speziell aufbereitet für Jugendliche, Eltern und Lehrkräfte.
FAQs zum Thema Kinder- und Jugendschutz des Bundes finden Sie über folgenden Link: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz.html
Darüber hinaus setzt die vom Land Niedersachsen geförderte Landesstelle Jugendschutz bereits einen Schwerpunkt in ihrem suchtpräventiven Fortbildungsangebot auf Cannabis.
Zu den Maßnahmen zur Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes gehören insbesondere:
- Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen ausschließlich an Vereinsmitglieder und nur für den eigenen Bedarf mit strikter Alterskontrolle.
- Begrenzung des psychoaktiv wirkenden Tetrahydrocannabinol (THC) für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren auf maximal 10 Prozent bei Weitergabe in Anbauvereinigungen sowie auf 30 g pro Monat.
- Ausbau der Präventionsangebote durch die BZgA.
- Ausbau der Frühinterventionsmaßnahmen für konsumierende Kinder und Jugendliche.
- Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen.
- Strenge Verpackungshinweise zu gesundheitlichen Risiken sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen.
- Keine Zulassung von Anbauvereinigungen im Abstand von weniger als 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen.
- Beschränkung des öffentlichen Konsums von Cannabis: kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren; kein Konsum in Anbauvereinigungen und in Sichtweite von Anbauvereinigungen; kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr; kein Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten. Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
- Verpflichtende Schutzmaßnahmen beim Eigenanbau durch Erwachsene sowie durch Anbauvereinigungen, um einen Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritter zu verhindern.
- Strafbewehrung für den Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an Kinder oder Jugendliche.
Der Konsum von Cannabis birgt Gesundheitsgefahren insbesondere für Kinder und Jugendliche, da THC als psychoaktiver Stoff hirnschädigend wirken kann und das menschliche Gehirn bis zur Reife im Alter von 25 Jahren besonders vulnerabel ist.
Anbau, Erwerb und Besitz von Cannabis bleiben deshalb für Minderjährige verboten. Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren dürfen lediglich Cannabis mit einem begrenzten THC-Maximalgehalt von 10 Prozent von Anbauvereinigungen, in denen sie Mitglied sind, zum Eigenkonsum erhalten und die Menge ist auf 30 g pro Monat begrenzt.
Falls Minderjährige trotz des Verbots Cannabis besitzen, erwerben oder anbauen, wird dieses von der zuständigen Behörde sichergestellt, verwahrt und vernichtet. Zudem werden ihre Personensorgeberechtigten informiert.
Generell werden Informations- und Präventionsangebote sowohl für Kinder und Jugendliche, als auch für Erwachsene in allen Bereichen gestärkt und die cannabisbezogene Aufklärungs- und Präventionsarbeit durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ausgeweitet.
Im August 2023 hat das Bundesministerium für Gesundheit eine gezielte Informationskampagne für Jugendliche und junge Erwachsene gestartet, die diese vor den gesundheitlichen und sozialen Risiken des Cannabiskonsums warnen soll (www.infos-cannabis.de).
Mit dem Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen, strikter Alterskontrolle in Anbauvereinigungen sowie Mindestabständen zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen beim öffentlichen Konsum und der Lage von Anbauvereinigungen soll gewährleistet werden, dass Kinder und Jugendliche keine Konsumanreize erhalten.
Quelle: FAQ der Bundesregierung
Die Weitergabe von Cannabis an Minderjährige stellt weiterhin eine Straftat dar und wird von den Strafverfolgungsbehörden entsprechend verfolgt.
Wer Cannabispflanzen zum Eigenkonsum anbaut, hat diese sowie Cannabis und Cannabissamen konsequent vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen. Wenn Personensorgeberechtigte gegen das Verbot der Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche verstoßen, können schon heute unter bestimmten Bedingungen familiengerichtliche Maßnahmen gegen sie eingeleitet werden.
Darüber hinaus darf Kindern und Jugendlichen kein Zutritt zu Räumen von Anbauvereinigungen gewährt werden. Dort gilt eine strikte Alterskontrolle.
Quelle: FAQ der BundesregierungJa, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bietet speziell für Jugendliche aufbereitet wissenschaftliche Fakten, nützliche Tipps und aktuelle Hinweise.
Das reicht von einem Instagramkanal zur Cannabisprävention, über die Aufbereitung von Fakten (z.B. Was bedeuten Marihuana, Haschisch, THC oder CBD? Wie wirkt Cannabis in Keksform?) bis hin zu praktischen Tipps, wie man mit dem Angebot eines Joints umgeht.
Mehr unter: https://www.cannabispraevention.de/jugendliche/
Ja, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bietet konkret für Eltern und Erziehungsberechtigte wissenschaftliche Fakten, nützliche Tipps und aktuelle Hinweise.
Das reicht von einem Instagramkanal zur Cannabisprävention, über die Darlegung von Fakten (z.B. Produkte, Konsumformen, Gesundheitliche Auswirkungen und Gesetzeslage) bis hin zu praktischen Argumentationshilfen und Handlungstipps, wenn das eigene Kinder am kiffen ist.
Das reicht von einem Instagramkanal zur Cannabisprävention, über die Beschreibung von Fakten (z.B. Motive in den Altersgruppen, Konsumformen, Gesundheitliche Auswirkungen und Gesetzeslage) bis hin zu praktischen Argumentationshilfen und Handlungstipps, für den Arbeitsalltag oder für Präventionsgespräche.
Mehr unter: https://www.cannabispraevention.de/lehrkraefte/
Darüber hinaus erstellen alle Schulen in Niedersachsen (eigenverantwortlich, aber verpflichtend) eigene Präventionskonzepte auch zu Suchtmitteln und Suchtfragen, schreiben diese fort und setzen sie im Unterricht und Schulalltag um. Die Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen (NLS) ist dabei für alle Schulen als Dachorganisation der niedersächsischen Fachstellen für Sucht und Suchtprävention ein kompetenter Ansprechpartner und bildet mit den Suchtpräventionsfachkräften ein Unterstützungsnetzwerk für suchtpräventive Aktivitäten. Auf der o.g. Onlineseite der NLS finden auch Eltern und andere umfangreiches Material zur Suchtprävention.
Unabhängig von Präventionsprogrammen sollten Lehrkräfte Hilfe anbieten, wenn sie glauben, dass Schülerinnen und Schüler Cannabis konsumieren. Ggf. sollten sie sich Unterstützung suchen – bei erfahreneren Kolleginnen und Kollegen, bei einer Kontaktperson für Suchtprävention oder bei einer Beratungsstelle. Auch für Jugendliche gibt es Beratungsstellen, die sie mit und ohne Eltern aufsuchen können. Auf diese Angebote können Lehrkräfte hinweisen.
Informationen zu Besitz und Konsum
In dieser Rubrik bieten wir detaillierte Informationen zu den gesetzlichen Bestimmungen rund um den Besitz und Konsum von Cannabis.
Gemäß dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) dürfen Erwachsene bis zu 25 Gramm Cannabis mit sich führen und bis zu 50 Gramm in ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt besitzen. Darüber hinaus ist der Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum erlaubt.
Für Minderjährige bleibt der Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis strikt verboten, und Verstöße gegen diese Regelungen führen zu strafrechtlichen Konsequenzen. Der öffentliche Konsum von Cannabis ist zudem in unmittelbarer Nähe von Schulen, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen und ähnlichen Orten verboten.
Das Rauchen von Cannabis in Gaststätten und öffentlichen Anlagen wie Parks ist abhängig von lokalen Regelungen und dem Hausrecht des Betreibers. In Niedersachsen wird der Konsum von Cannabis in Verbindung mit Tabak zusätzlich durch das Nichtraucherschutzgesetz geregelt, was das Rauchen in vielen öffentlichen Einrichtungen bereits untersagt.
Hier finden Sie die aktuelle Fassung des Nichtraucherschutzgesetz
Des Weiteren müssen Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr bestimmte gesetzliche Grenzwerte einhalten, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Diese Regeln sind ein wesentlicher Bestandteil der Bemühungen, die öffentliche Gesundheit und Sicherheit zu schützen, während gleichzeitig bestimmte Verwendungen von Cannabis unter Erwachsenen legalisiert werden.
Die ➧ gesetzliche Anhebung des THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (von 1,0 ng/ml) auf 3,5 ng/ml ist am 22. August 2024 in Kraft getreten.
Wichtig: Da Cannabis im Körper nur langsam abgebaut wird, kann ein Urintest bei einer Verkehrskontrolle „positiv“ (Überschreitung des Grenzwertes) verlaufen, obwohl der Konsum Tage zurückliegt.
An ihrem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt darf eine erwachsene Person insgesamt 50 g getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen. Erwachsene Personen dürfen darüber hinaus insgesamt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig zum Zwecke des Eigenkonsums privat anbauen.
Der Wohnsitz entspricht i.d.R. der Wohnung/dem Haus, in dem Sie wohnen und wo Sie beim Ordnungsamt gemeldet sind (Meldeadresse).
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist hingegen dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt stets ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
Erläuterung: Der Ort muss sein oder ihr Lebensmittelpunkt sein. Neben der eigenen Wohnung kommen beispielsweise ein Pflegeheim oder auch die Wohnung von Freunden oder Verwandten in Betracht, wenn man dort nicht einfach vorübergehend zu Besuch ist oder dort seinen Urlaub verbringt. Hotels, Ferienwohnungen, Krankenhäuser oder Kureinrichtungen sind keine gewöhnlichen Aufenthaltsorte.Nein. Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis ist für Minderjährige weiterhin verboten. Die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche wird bestraft. Andere Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, sind auch für Jugendliche strafbar (z.B. unerlaubtes Handeltreiben).
Wenn Kinder oder Jugendliche gegen das Verbot verstoßen, soll die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde die Personensorgeberechtigten darüber informieren.
Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass die jeweiligen Kinder oder Jugendlichen geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.
Quelle: FAQ der BundesregierungVerboten ist der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Kindern und Jugendlichen. In dem Zuge ist der Konsum auch an den folgenden Orten verboten:
- in Schulen und in deren Sichtweite,
- auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.
In öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Bahnen, Stadtbahnen, Straßenbahnen etc.) sowie Bahnhöfen ist der Konsum von Cannabis ebenfalls verboten.
Sobald Cannabis geraucht wird, findet das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz Anwendung. Das Rauchen dieser Substanzen ist danach u. a. in vollständig umschlossenen Räumlichkeiten von z. B. Heimen, Krankenhäusern, Sportstätten, Gaststätten, Diskotheken und Spielhallen verboten.
Für Schulen sowie Einrichtungen der Kinder- oder Jugendhilfe gilt das Rauchverbot für die Gebäude sowie den Schulhof und sonstige Freiflächen.
Wird Cannabis ohne Rauchen konsumiert, ist dies nicht vom Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG) umfasst und demnach in beispielsweise Gaststätten oder Spielhallen nicht grundsätzlich verboten. Das heißt allerdings nicht, dass es automatisch erlaubt ist.
Die Betreiber können per Hausrecht den Konsum von Cannabis in ihren Gaststätten verbieten. Zudem darf nach dem Cannabis-Gesetz nicht öffentlich in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren Cannabis konsumiert werden.
Auch in den klassischen Raucherkneipen, die ohnehin nur ausschließlich für Erwachsene geöffnet sind, kann per Hausrecht das Rauchen von Cannabis verboten werden.Das ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bitte beachten Sie zunächst einmal die allgemeinen Regeln des Parks oder der Seeanlage. Diese sind oft am Eingang auf einer Tafel oder einem Schild aufgeführt.
Außerdem gilt auch hier, dass nicht in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren Cannabis konsumiert werden darf und im Radius von 100 Metern rund um Schulen, Kitas, Spielplätze und öffentliche Sportstätten.
Bislang galt bei dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr ein THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum.
Auf Grundlage der Empfehlungen der vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzten interdisziplinären Expertenarbeitsgruppe zur Untersuchung und Ermittlung eines gesetzlichen THC-Grenzwertes im Straßenverkehr wurde der THC-Grenzwert nunmehr per Gesetz auf 3,5 ng/ml THC im Blutserum angehoben.
Durch die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gilt der neue THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum ab dem 22.08.2024.
Achtung: Da Cannabis im Körper nur langsam abgebaut wird, kann ein Urintest bei einer Verkehrskontrolle „positiv“ (Überschreitung des Grenzwertes) sein, obwohl der Konsum Tage zurückliegt.
Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht
Diese Rubrik bietet einen Überblick über die rechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Besitz und Konsum von Cannabis gemäß dem aktuellen Cannabisgesetz. Diese Informationen sind entscheidend für jeden, der die Grenzen des legalen Umgangs mit Cannabis verstehen und rechtliche Probleme vermeiden möchte.
Es wird detailliert erklärt, ab welchen Mengen der Besitz von Cannabis strafrechtliche Folgen nach sich zieht oder als Ordnungswidrigkeit gilt. Beispielsweise ist der Besitz von mehr als 30 Gramm Cannabis außerhalb des Wohnsitzes oder mehr als 60 Gramm am Wohnsitz strafbar und kann zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren führen.
Geringere Überschreitungen der erlaubten Mengen werden hingegen als Ordnungswidrigkeiten behandelt, die mit hohen Geldbußen geahndet werden können.
Für Minderjährige gelten besonders strenge Regelungen. Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis sind für sie komplett verboten. Verstöße ziehen unmittelbare Rechts- oder Verwaltungsmaßnahmen nach sich.
Wer draußen, unterwegs, bei Freunden, im Hotel etc. mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm besitzt, begeht hingegen eine Ordnungswidrigkeit.
Gleiches gilt, wenn jemand über 50 Gramm bis zu 60 Gramm getrocknetes Cannabis oder mehr als drei lebende Cannabispflanzen an seinem Wohnsitz besitzt.
Der Besitz von mehr als 30 Gramm Cannabis bzw. 60 Gramm Cannabis an seinem Wohnsitz stellt ein Vergehen dar, das mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet wird.
Der Besitz über 25 Gramm bis zu 30 Gramm Cannabis bzw. über 50 Gramm bis zu 60 Gramm Cannabis am Wohnsitz wird hingegen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet.
Innerhalb der Niedersächsischen Landesregierung laufen derzeit noch Ressortabstimmungen über den geplanten Bußgeldkatalog. Die Höhe der Bußgelder sollen möglichst mit den Nachbar(bundes)ländern abgestimmt werden.
Die kommerzielle Erzeugung von Cannabissamen in Deutschland ist nicht erlaubt.
Der gewerbliche Handel mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Samen
- zum privaten Eigenanbau,
- zum gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen,
- zum erlaubnispflichtigen Anbau von Cannabis zu Forschungszwecken oder
- nicht zum Anbau bestimmt sind.
Die Polizei Niedersachsen wird auch auf zu erwartende Mehraufwände aufgrund zunehmender Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, ggf. steigender Unfallzahlen im Straßenverkehr sowie der ebenso erwarteten Zunahme des illegalen Handels mit Cannabis auch im Bereich der Organisierten Kriminalität durch geeignete Maßnahmen reagieren.
Im Rahmen der alltäglichen polizeilichen Aufgabenwahrnehmung werden Kontrollen durchgeführt und Verstöße gegen das Cannabisgesetz geahndet.
Darüber hinaus hat die Polizei Niedersachsen für das Jahr 2024 einen landesweiten Schwerpunkt in der polizeilichen Verkehrssicherheitsarbeit festgelegt. So erfolgt im Gesamtkontext der Beeinflussung der Fahrtüchtigkeit sowie der prägnanten Verkehrsunfallursache der Geschwindigkeit in diesem Jahr die schwerpunktorientierte Ausrichtung der polizeilichen Verkehrssicherheitsarbeit unter der Gesamtthematik „Geschwindigkeit und Fahrtüchtigkeit“.
In diesem Kontext nehmen die regionalen Polizeibehörden entsprechende Fehlverhalten im Straßenverkehr in den Fokus der Unfallpräventionsarbeit und behandeln unter anderem den Phänomenbereich der Fahrtüchtigkeit als herausgehobenen Schwerpunkt innerhalb von Maßnahmen der Verkehrsüberwachung.
Für Minderjährige sind die Verhaltensweisen, die bisher strafbar waren, weiterhin verboten, insbesondere Besitz, Anbau und Erwerb von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken. Es handelt sich um ein verwaltungsrechtliches Verbot.
Falls Minderjährige gegen dieses Verbot verstoßen, wird das Cannabis von der zuständigen Behörde sichergestellt, verwahrt und vernichtet. Wenn Minderjährige gegen das Verbot verstoßen, Cannabis zu besitzen, anzubauen oder zu erwerben, ohne sich dabei strafbar zu machen, hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde die Personensorgeberechtigten darüber unverzüglich zu informieren.
Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass Minderjährige geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.
Außerdem sind bereits nach geltendem Recht familiengerichtliche Maßnahmen gegen die Personensorgeberechtigten möglich. Es sollen Regelungen eingeführt werden, die Folgemaßnahmen, wie z.B. die präventive Sicherstellung und Einziehung von Cannabis, ermöglichen.Quelle: FAQ der Bundesregierung
Die Polizei Niedersachsen hat deutliche Bedenken hinsichtlich der Sicherheit im Straßenverkehr. Es ist zu erwarten, dass auf Cannabiskonsum zurückzuführende Unfälle im Straßenverkehr zunehmen werden. Ergebnisse aus vorliegenden Studien weisen darauf hin, dass die Unfallwahrscheinlichkeit und damit auch die Wahrscheinlichkeit von getöteten oder schwerverletzten Menschen im Straßenverkehr durch eine Legalisierung von Cannabis steigen kann.
Es ist daher zu prognostizieren, dass infolge der Cannabislegalisierung und der Erhöhung des THC-Grenzwertes das Gefährdungspotential im Straßenverkehr zunehmen und die erwartete Risikorealisierung in der Verkehrsunfallstatistik erkennbar werden wird.
Es ist verboten, ein alkoholisches Getränk zu konsumieren oder unter dessen Einfluss zu stehen, wenn man am Straßenverkehr teilnimmt und im Blutserum ein THC-Wert von 3,5 ng/ml oder mehr nachgewiesen wurde.
Oder anders formuliert: Mischkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum ist verboten!
Durch diese Regelung soll dem besonderen Gefahrenpotenzial im Falle eines sogenannten Mischkonsums von Cannabis und Alkohol Rechnung getragen werden.
Achtung: Da Cannabis im Körper nur langsam abgebaut wird, kann ein Urintest bei einer Verkehrskontrolle „positiv“ (Überschreitung des Grenzwertes) sein, obwohl der Konsum Tage zurückliegt.
Das Konsumverhalten von Cannabis ist beim Abbau im Blut entscheidend. Die aktuellen Zahlen aus der Verkehrsunfallstatistik 2023 machen erneut deutlich, dass Alkohol, Drogen und Medikamente nach wie vor zu häufig für Unfälle auf unseren Straßen sorgen.
Deshalb vertritt das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport auch weiterhin den Standpunkt, dass sich die Erhöhung des Grenzwertes für Cannabis im Straßenverkehr auf nunmehr 3,5 ng THC je ml Blutserum negativ auf die Straßenverkehrssicherheit auswirken kann.
Vordringlich geht es um das Recht auf Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie deren Wahrung im Sinne der Zielerreichung des Verkehrssicherheitsprogramms „Vision Zero“ der Bundesregierung.
In Bezug auf die Verkehrssicherheit lässt sich nicht ausschließen, dass die Legalisierung und die Erhöhung des Grenzwertes Einfluss auf diese hat. Es ist unbestritten, dass ein vorangegangener Cannabiskonsum Einfluss auf das Fahrverhalten von Verkehrsteilnehmenden haben kann. Der Anstieg der sogenannten Drogenunfälle mit Personenschaden in Deutschland war bereits vor der Legalisierung beträchtlich (2020 zu 2022) und es erscheint plausibel, dass ein weiterer Anstieg zu befürchten ist.
Deshalb kann die Erhöhung des Grenzwertes, die insbesondere zu Gunsten der Dauerkonsumenten ausfällt und deren mutmaßlich fehlendes Trennungsvermögen von Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr außer Acht lässt, aus Sicht des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport weiterhin nicht befürwortet werden.
Privater Anbau und Anbauvereinigungen
Im ➧ Cannabis Portal der Landwirtschaftskammer Niedersachsen finden Sie hierzu alle Informationen rund um das Thema Erlaubniserteilung, Betrieb und Kontrollen der Cannabis-Anbauvereinigungen. Außerdem können Sie dort den Antrag auf Erlaubniserteilung stellen.
(Quelle: FAQ der Bundesregierung)
(Quelle: FAQ der Bundesregierung)
(Quelle: FAQ der Bundesregierung)
Quelle: FAQ der Bundesregierung
Anbauvereinigungen sind eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder sowie die Weitergabe von Vermehrungsmaterial ist.
(Quelle: Im Konsumcannabisgesetz (PDF, 850 KB, nicht barrierefrei) findet sich in Paragraph 1 die Begriffsbestimmung unter anderem auch zu Anbauvereinigungen)
Anbauvereinigungen, die gemeinschaftlich, nicht-gewerblich, Cannabis anbauen und zum Zwecke des Eigenkonsums an Mitglieder weitergeben wollen, bedürfen dazu einer behördlichen Erlaubnis. Die Gründung und Eintragung der Anbauvereinigung in das Vereins- bzw. Genossenschaftsregister ist nicht ausreichend, um Cannabis anbauen zu dürfen. Mit dem Anbau von Cannabis darf erst dann begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegt.
(Quelle: Paragraph 11 des Konsumcannabisgesetzes (PDF, 850 KB, nicht barrierefrei))
Das Konsumcannabisgesetz trat in einer ersten Stufe am 1. April 2024 in Kraft; das Inkrafttreten der Regelungen zu Anbauvereinigungen und zum gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen war erst in einer zweiten Stufe für den 1. Juli 2024 vorgesehen.
In der Zwischenzeit können interessierte Gruppen bereits die Gründung einer Anbauvereinigung – als Verein oder als Genossenschaft – sowie die Eintragung in das Vereins- oder Genossenschaftsregister, einschließlich des Hinterlegens einer Satzung, auf den Weg bringen sowie die weiteren Strukturen schaffen, wie z. B. die Benennung und Schulung eines Präventionsbeauftragten sowie die Fertigung eines Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes. (Quelle: Paragraph 1 Nr. 13 und Paragraph 23 des Konsumcannabisgesetzes )
Anbauvereinigungen erhalten auf Antrag eine Erlaubnis, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, das heißt insbesondere, wenn
- die vertretungsberechtigen Personen der Anbauvereinigungen unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
- die Anbauvereinigung gewährleistet, dass das innerhalb ihres Besitztums befindliche Cannabis, Cannabissamen und Stecklinge ausreichend gegen den Zugriff durch Kinder, Jugendliche und unbefugte Dritte geschützt sind und
- die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften gewährleistet.
- Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen und hat die gesetzlich festgeschriebenen Angaben und Nachweise zu enthalten.
Die Erlaubnis ist wegen fehlender Zuverlässigkeit eines Vorstandsmitglieds der Anbauvereinigung insbesondere zu versagen, wenn die betreffende Person einschlägig vorbestraft ist oder die Vorgaben des Cannabisgesetzes für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nicht einhält oder voraussichtlich nicht einhalten wird.
Zu den einschlägigen Vorstrafen gehören Drogendelikte mit Ausnahme cannabisbezogener Straftaten für Handlungen, die nach dem Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind, sowie andere Delikte, die üblicherweise der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind. Vorstandsmitglieder sowie sonstige vertretungsberechtigten Personen müssen zudem Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigung sein.
Anbauvereinigungen dürfen höchstens 500 Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet und in Deutschland seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Außerdem müssen Anbauvereinigungen eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten in ihrer Satzung vorsehen. Diese Regelungen dienen der Vermeidung von grenzüberschreitendem Drogentourismus.
Ja. Anbauvereinigungen müssen einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie zu Spielplätzen einhalten.
Der Antrag der Anbauvereinigung auf Erteilung der Erlaubnis hat unter anderem folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:
- Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,
- zuständiges Registergericht und Registernummer der Anbauvereinigung,
- Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der im Register eingetragenen Vorstandsmitglieder und der sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung,
- Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigter der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten.
Zudem müssen beispielsweise die Anzahl der Mitglieder gemeldet werden, Angaben zum befriedeten Besitztum gemacht werden sowie zur Größe der Anbaufläche und der voraussichtlichen Menge an Cannabis, die angebaut bzw. weitergegeben werden soll. Auch zu Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen und zum Gesundheits- und Jugendschutzkonzept bzw. zur Person des/der Präventionsbeauftragten müssen Angaben gemacht werden.
Ab dem 1. Juli 2024 wird ein elektronisches Antragsverfahren (Web-Portal) auf der LWK-Seite www.lwk-niedersachsen.de/cannabis freigeschaltet.
Die Mindestanforderungen an ein Jugendschutzkonzept sind: Die Anwesenheit in Anbauvereinigungen darf Minderjährigen nicht gestattet werden. Die Vereinigungen müssen eine strikte Alterskontrolle durchführen. Die Entwicklung von Modellen für Gesundheits- und Jugendschutzkonzepte soll durch die die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) erfolgen (www.bzga.de). Zurzeit liegen noch keine Muster oder Leitfäden für die Erstellung von Gesundheits- und Jugendschutzkonzepten für Anbauvereinigungen vor. Im Rahmen der Antragstellung für Anbauvereinigungen können diese Unterlagen daher nachgereicht werden.
Die Erlaubnis für die Anbauvereinigungen ist auf festgelegte jährliche Eigenanbau- und Weitergabemengen begrenzt. Diese ergeben sich daraus, wie viel Cannabis voraussichtlich für die Deckung des Eigenbedarfs der Mitglieder der Anbauvereinigung für den Eigenkonsum erforderlich ist (d.h. maximal 50 Gramm pro Kalendermonat je Mitglied über 21 Jahre, bzw. maximal 30 Gramm pro Kalendermonat je Mitglied zwischen 18 und 21 Jahren). Sollte eine Anbauvereinigung mehr als die in der Erlaubnis beinhalteten Eigenanbau- oder Weitergabemengen anbauen oder ernten, so hat die Anbauvereinigung das darüberhinausgehende Cannabis zu vernichten. Bei Verstößen gegen die festgelegten Eigenanbau- und Weitergabemengen kann die Erlaubnis widerrufen werden.
Sollte sich der Bedarf ihrer Mitglieder für den Eigenkonsum verändern (zum Beispiel, weil Mitglieder austreten oder neu eintreten), so ist die Erlaubnis bzgl. der Eigenanbau- und Weitergabemengen von der zuständigen Landesbehörde (Landwirtschaftskammer Niedersachsen) nachträglich anzupassen, wenn die Anbauvereinigung die Veränderung nachweisen kann.
Es dürfen an jedes Mitglied höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum weitergegeben werden. An heranwachsende Mitglieder (das heißt Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben) beträgt die monatliche Höchstweitergabemenge 30 Gramm Cannabis und darf einen THC-Gehalt von zehn Prozent nicht überschreiten.
(Quelle: Die Regelungen zur Weitergabe finden sich in Paragraph 19 des Konsumcannabisgesetzes)
Die Verpackung des weitergegebenen Cannabis muss neutral sein. Es ist zudem ein Informationszettel auszuhändigen, mit folgendem Inhalt:
- Gewicht in Gramm
- Erntedatum
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- Sorte
- durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent
- durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent
- Hinweise zu Risiken im Zusammenhang mit Cannabiskonsum
Zudem sind bei der Weitergabe von Cannabis zum Zweck des Eigenkonsums aufklärende evidenzbasierte Informationen unter anderem über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist unter anderem auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren hinzuweisen.
Wichtig: Mitglieder dürfen von der Anbauvereinigung erhaltenes Cannabis nicht an Dritte, also andere Personen, weitergeben.
In Anbauvereinigungen gilt das Prinzip der Selbstkostendeckung. D. h., sie müssen und dürfen lediglich die satzungsgemäßen Beiträge der Mitglieder sowie bei Weitergabe von Cannabissamen an Nicht-Mitglieder und andere Anbauvereinigungen die Erstattung der für die Herstellung entstandenen Selbstkosten verlangen.
(Quelle: Die Regelungen zur Weitergabe finden sich in Paragraph 19 des Konsumcannabisgesetzes.)
Um den Gesundheitsschutz zu garantieren und im Falle von illegal weitergegebenem Schwarzmarktcannabis oder bei Kontaminationen eine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, haben die Anbauvereinigungen zu dokumentieren, von wem sie Vermehrungsmaterial erhalten und an wen sie welche Mengen Cannabis, Cannabissamen oder Stecklinge weitergegeben haben.
Einmal jährlich sowie auf Verlangen haben Anbauvereinigungen der zuständigen Landesbehörde (Landwirtschaftskammer Niedersachsen) die Ernte- und Weitergabemengen sowie ihren Bestand mitzuteilen. Die zuständige Landesbehörde soll anhand der Mengendaten erkennen können, ob Cannabis vom Schwarzmarkt über Anbauvereinigungen abgegeben wird oder Cannabis aus Anbauvereinigungen auf den illegalen Markt gelangt. Damit soll der Missbrauch von Anbauvereinigungen durch organisierte Drogenkriminalität verhindert werden.
Zudem haben Anbauvereinigungen den Landesbehörden zu Evaluationszwecken einmal jährlich und anonymisiert Daten zu Weitergabemengen an ihre Mitglieder mitzuteilen.
Anbauvereinigungen haben die zuständige Behörde umgehend zu informieren, wenn sie verunreinigtes oder kontaminiertes Cannabis oder Cannabis vom Schwarzmarkt in ihrem Bestand entdecken oder irrtümlich weitergegeben haben.
Jedoch: Sind die Anbau- oder Weitergabeorte einer Anbauvereinigung räumlich nicht verbunden (z. B. Vereinshaus in der Stadt, Anbaufläche im Umland), darf die Anbauvereinigung Cannabis in begrenztem Umfang zwischen den verschiedenen Anbau- und Weitergabeorten transportieren. Der Transport unterliegt strengen Voraussetzungen: Er muss vorher (spätestens einen Werktag vor Beginn des Transports) schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde angemeldet und von mindestens einem Mitglied mit Mitgliedsausweis, einer Transportbescheinigung sowie einer Kopie der Erlaubnis der Anbauvereinigung begleitet werden. Das transportierte Cannabis muss gegen den Zugriff Dritter, insbesondere Kinder- und Jugendliche, gesichert sein. Die Regelungen zum Transport finden sich in Paragraph 22 des Kosumcannabisgesetzes.
Jedoch: Sind die Anbau- oder Weitergabeorte einer Anbauvereinigung räumlich nicht verbunden (z. B. Vereinshaus in der Stadt, Anbaufläche im Umland), darf die Anbauvereinigung Cannabis in begrenztem Umfang zwischen den verschiedenen Anbau- und Weitergabeorten transportieren. Der Transport unterliegt strengen Voraussetzungen: Er muss vorher (spätestens einen Werktag vor Beginn des Transports) schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde angemeldet und von mindestens einem Mitglied mit Mitgliedsausweis, einer Transportbescheinigung sowie einer Kopie der Erlaubnis der Anbauvereinigung begleitet werden. Das transportierte Cannabis muss gegen den Zugriff Dritter, insbesondere Kinder- und Jugendliche, gesichert sein. Die Regelungen zum Transport finden sich in Paragraph 22 des Kosumcannabisgesetzes.
Im Übrigen sind für die Weitergabe keine THC-Gehaltsgrenzen gesetzlich verankert.
Für heranwachsende Mitglieder (das heißt Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben) beträgt die monatliche Höchstweitergabemenge 30 Gramm Cannabis mit einem maximalen THC-Gehalt von zehn Prozent.
Anbauvereinigungen haben in ihrer Satzung eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten sowie den Ausschluss eines Mitglieds für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, vorzusehen.
Die kommerzielle Erzeugung von Cannabissamen in Deutschland ist nicht erlaubt. Der gewerbliche Handel mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Samen zum privaten Eigenanbau, gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen, zum erlaubnispflichtigen Anbau von Cannabis zu Forschungszwecken oder nicht zum Anbau bestimmt sind. Die kommerzielle Erzeugung von und der gewerbliche Handel mit Cannabisstecklingen sind in Deutschland wiederum nicht erlaubt.
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz.html#c29864
Fakten, Glossar und Mythen
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat unter der Adresse „cannabispraevention.de“ umfangreiches Informationsmaterial bereitgestellt. Wir haben auf dieser Basis für Sie einige wichtige Aspekte zusammengestellt:
Cannabis steht nach Alkohol und Tabak an dritter Stelle der am häufigsten konsumierten psychoaktiven Substanzen in Deutschland. Der Hauptwirkstoff der Cannabispflanze ist Tetrahydrocannabinol (THC), das für das Rauschgefühl verantwortlich ist. Der THC-Gehalt variiert dabei stark je nach Pflanzensorte. Die Cannabispflanze tritt in männlichen, weiblichen und selten auch in zwittrigen Formen auf. Allerdings enthalten nur die weiblichen Pflanzen genügend THC, um einen Rausch zu erzeugen.
In welchen Formen wird Cannabis „zum Berauschen“ konsumiert?
In Europa (und Deutschland) wird Cannabis zumeist als Haschisch (auch „Dope“ oder „Shit“ genannt) oder Marihuana (umgangssprachlich „Gras“ oder „Weed“) konsumiert, und gelegentlich auch als Haschischöl.
- Haschisch besteht hauptsächlich aus dem Harz der Blütenstände der weiblichen Hanfpflanze und wird zu dunklen, meist braunschwarzen Platten oder Klumpen verarbeitet, die fest, teilweise harzig oder bröckelig sind. Die Farbe und Beschaffenheit variieren je nach Herkunft und Zusammensetzung. Der THC-Gehalt in Haschisch liegt typischerweise zwischen 11 und 30 Prozent.
- Marihuana besteht überwiegend aus den getrockneten und zerkleinerten Pflanzenteilen der weiblichen Cannabispflanze, insbesondere der Spitzen, Blätter und Blüten. Es besitzt eine grünliche, teeähnliche Beschaffenheit und ähnelt optisch einem groben Gewürz. Der THC-Gehalt variiert zwischen 7 und über 20 Prozent, abhängig von der Zucht und Anbaubedingungen.
- Weitere Cannabisprodukte:Haschischöl, ein teerartiger, stark konzentrierter Auszug aus Haschisch oder Marihuana, wird mittels organischer Lösungsmittel gewonnen und häufig auf eine Zigarette geträufelt oder Speisen und Getränken hinzugefügt. Aufgrund seiner hohen Konzentration ist die Dosierung schwierig zu steuern und der Wirkstoffgehalt kann bis über 70 Prozent betragen.
Synthetische Cannabinoide, auch als „Spice“, „Räuchermischung“ oder „Bonzai“ bekannt, sind neuartige Mischungen aus pflanzlichen und synthetisch hergestellten Cannabinoiden, die die Wirkung von THC nachahmen können. Diese können um ein Vielfaches stärker wirken und ein unberechenbares Risiko darstellen.
Gefahren durch Streckmittel:
In manchen Cannabisprodukten werden Streckmittel in Form von Gewürzen, Sand, Zucker, Haarspray oder Schuhcreme bis hin zu gemahlenem Glas beigemischt. Streckmittel werden zum Beispiel hinzugefügt, um das Gewicht der „Verkaufsware“ zu erhöhen oder deren Aussehen zu verändern. Insbesondere im Haschisch ist es fast unmöglich, Streckmittel mit dem bloßen Auge oder der Lupe zu erkennen. Die beim Verbrennen entstehenden giftigen Dämpfe und die unberechenbare Dosierung führen zu zusätzlichen Gesundheitsrisiken.
Cannabidiol (CBD):
Cannabidiol, kurz CBD, ist der am zweithäufigsten vorkommende Wirkstoff in der Cannabispflanze und gilt nicht als psychoaktiv. CBD kann die Wirkung von THC teilweise abschwächen und wird aktuell in der medizinischen Forschung auf seine Eignung zur Behandlung verschiedener Zustände wie Psychosen, Schizophrenie, Depressionen, Angststörungen und Suchterkrankungen untersucht.
Herkunft und Handel:
Der größte Teil des in Europa gehandelten Cannabis stammt aus Marokko, aber auch andere Länder wie Südafrika, die USA und Brasilien sind bedeutende Anbaugebiete. Der illegale Drogenmarkt in der Europäischen Union umfasst Ausgaben in Höhe von etwa 24 Milliarden Euro jährlich, wobei Cannabis mit rund 9,3 Milliarden Euro den größten Anteil hat.
Welche Faktoren beeinflussen das Rauschgefühl bei Cannabis?
Die Wirkung von Cannabis wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst:
THC-Gehalt, Dosis und Konsumform:
Der THC-Gehalt und die konsumierte Dosis sind entscheidend. Marihuanasorten, die in Innenräumen gezüchtet werden, weisen häufig einen höheren THC-Anteil auf.
Die Art des Konsums hat ebenfalls einen großen Einfluss auf die Wirkung. Beim Rauchen, sei es als Joint oder aus einer Haschischpfeife, gelangt der Wirkstoff schnell über die Lunge ins Blut und damit ins Gehirn. Dies führt zu einer schnellen Anflutung des Rauschzustandes.
Die Nutzung einer Wasserpfeife (Bong) ermöglicht das Einatmen größerer Rauchmengen auf einmal, was die Wirkung intensiver und schneller macht und die gesundheitlichen Risiken erhöht.
Der Konsum über essbare Produkte wie Space Cakes oder Cookies führt zu einer langsameren Aufnahme des THC durch den Verdauungstrakt. Die Wirkung setzt verzögert ein, oft plötzlich, und kann leicht zu einer Überdosierung führen. Die Wirkungsdauer kann je nach Dosis bis zu fünf Stunden betragen.
Nachweis von Cannabis:
THC ist mehrere Stunden im Blut nachweisbar. Das Abbauprodukt THC-Carbonsäure kann sich im Fettgewebe einlagern und ist noch Wochen nach dem Konsum feststellbar. Dies ist besonders bei häufigem Konsum der Fall.
Achtung: Da Cannabis im Körper nur langsam abgebaut wird, kann ein Urintest bei einer Verkehrskontrolle „positiv“ (Überschreitung des Grenzwertes) verlaufen, obwohl der Konsum Tage zurückliegt.
Symptome des Konsums:
Zu den kurzfristigen Symptomen zählen:
· Charakteristischer Rauchgeruch.
· Sediertheit und verlangsamte Reflexe.
· Verändertes Verhalten, wie auffallende Gesprächigkeit oder Schweigsamkeit.
· Übertriebene Albernheit und Kichern, oft über Dinge, die für Erwachsene unverständlich sind.
· Gerötete und/oder geschwollene Augen.
· Mundtrockenheit.
· Verminderte Konzentration, verminderte Leistungsfähigkeit und Gedächtnisstörungen.
· Appetitzunahme.
Welche Konsummethoden von Cannabis bestehen?
Grundlegende Aspekte:
Cannabis wird häufig gemeinsam mit Tabak als Joint geraucht oder in Wasserpfeifen inhaliert. Auch der Verzehr über Speisen und Getränke ist eine verbreitete Konsumform. Die Wirkungsdauer und -intensität variiert dabei stark je nach Methode.
Häufige Konsumformen:
- Joint und Stick: Cannabis wird meist mit Tabak gemischt und als Joint geraucht. Eine kleinere Version des Joints ist als Stick bekannt.
- Bong und Shisha: Cannabis kann auch in Wasserpfeifen geraucht werden, wobei der Rauch durch Wasser geleitet und abgekühlt wird, was ein milderndes Raucherlebnis in der Lunge erzeugt.
- Vaporizer: Hierbei wird die Substanz erhitzt, nicht verbrannt, was den neuesten Entwicklungen ähnelt, die man von E-Zigaretten kennt.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung warnt in dem Zuge davor, E-Liquids selbst zu mischen, da dies gesundheitliche Risiken bergen kann. - Spezielle Haschischpfeifen sind im Handel erhältlich und werden speziell zum Rauchen von Haschisch genutzt.
Wirkungsdauer und -eintritt:
Beim Rauchen: Die Wirkung setzt fast unmittelbar ein und erreicht nach etwa 15 Minuten ihren Höhepunkt. Nach 30 bis 60 Minuten klingt sie langsam ab, und nach zwei bis drei Stunden ist sie in der Regel vorüber.
Über Speisen und Getränke: Die Wirkstoffe werden oft mittels Butter oder Öl extrahiert und dann in Keksen oder Kuchen verarbeitet (bekannt als „Space Cakes“ oder „Cookies“) oder Getränken beigefügt. Diese Konsumform führt zu einer verzögerten und oft plötzlich einsetzenden Wirkung, die je nach Dosis bis zu fünf Stunden anhalten kann. Diese Methode gilt als besonders riskant aufgrund der schwer einzuschätzenden THC-Dosierung.
Cannabiszubehör:
In Deutschland und anderen Ländern existieren spezialisierte Geschäfte, sogenannte Head Shops, die Utensilien für den Cannabis-Konsum verkaufen. Diese Shops sind legal, solange sie keine Drogen führen.
Mythen rund um Cannabis
"Alle kiffen doch."
Fakt: Nicht wahr. Eine Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) aus dem Jahr 2021 zeigt, dass etwa 90 von 100 Jugendlichen zwischen 12 und 17 Jahren noch nie Cannabis konsumiert haben (89,6 Prozent).
"Nach dem Kiffen ist man immer gut drauf."
Fakt: Nicht wahr. Cannabis wirkt bei jedem Menschen anders. Nebenwirkungen wie Angstgefühle, Herzrasen oder Übelkeit können auftreten, besonders bei hoher Dosierung.
"Das Verfahren wird von der Staatsanwaltschaft doch eh eingestellt."
Fakt: Nicht wahr. Es stimmt, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren einstellen kann, allerdings ist dies kein Automatismus und wird von Fall zu Fall entschieden.
"Cannabis ist rein pflanzlich – und deshalb nicht schädlich."
Fakt: Nicht wahr. Obwohl Cannabis eine Pflanze ist, bedeutet das nicht, dass der Konsum von Cannabisprodukten unbedenklich ist.
"Von Cannabis wird man nicht abhängig."
Fakt: Nicht wahr. Man kann sowohl psychisch als auch körperlich von Cannabis abhängig werden.
"Space Cookies sind harmlos."
Fakt: Nicht wahr. Gerade bei Produkten wie Space Cookies kommt es oft zu einer Überdosierung von THC. Die negativen Auswirkungen können intensiver sein als beim Rauchen von Cannabis.
"Cannabis an andere verschenken ist kein Problem – es ist nur verboten, wenn man Geld dafür bekommt."
Fakt: Nicht wahr. Die Weitergabe von Cannabis, einschließlich das Teilen eines Joints, stellt bereits eine strafbare Handlung dar, unabhängig davon, ob Geld fließt oder nicht.
Das neue Cannabis-Gesetz regelt Besitz, Konsum und Anbau von Cannabis. Ziel des Gesetzes ist es, den Gesundheitsschutz zu verbessern, den Kinder- und Jugendschutz zu stärken und die Drogenkriminalität zu reduzieren. Wir haben die wichtigsten Infos (mit FAQ) für Sie aufbereitet.
Du hast Fragen zum Thema Cannabis? Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bietet wissenschaftliche Fakten, nützliche Tipps und aktuelle Hinweise, um Dich zu informieren und Dich zu unterstützen.
Sie haben Fragen zum Thema Cannabis? Sie machen sich Sorgen um Ihr Kind oder kommen in Gesprächen nicht weiter? Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bietet wissenschaftliche Fakten, nützliche Tipps und aktuelle Hinweise, um Dich zu informieren und Dich zu unterstützen.
- Fakten über Cannabis
- Gesundheitliche Risiken
- Gesetzeslage
- Handlungstipps für Eltern
- Argumentationshilfen für Eltern
- Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen
- ELSA - Elternberatung bei Suchtgefährdung und Abhängigkeit von Kindern und Jugendlichen
- Instagram-Kanal von cannabispraevention.de
- YouTube-Kanal von drugcom.de
Sie sind in Beruf oder Ehrenamt mit dem Thema Cannabis konfrontiert? Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bietet Informationen rund um die gesundheitlichen Risiken, die Rechtslage und den Umgang mit Jugendlichen zum Thema Kiffen. Außerdem finden Sie Tipps für Gespräche mit Sorgeberechtigten und Materialien für Ihre Präventionsarbeit.
Artikel-Informationen
erstellt am:
29.05.2024
zuletzt aktualisiert am:
10.09.2024