Die folgenden Seiten informieren Sie zum derzeitigen Infektionsgeschehen in Niedersachsen und rund um die weiter wichigen Schutzimpfungen sowie gibt einen Überblick zu den Hilfestellungen bei Long Covid.
Hinweise für Berufstätige
Mit dem 1. Februar 2023 entfällt die Isolationspflicht bei einer Infektion. Weiterhin gilt jedoch: Wenn Sie sich mit dem Corona-Virus infiziert haben und arbeitsunfähig sind (AU-Bescheinigung), haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.
Muss mir mein Arbeitgeber weiter Gehalt zahlen, wenn ich positiv auf das Virus getestet worden bin?
Wenn Ihr Arzt Ihnen eine Arbeitsunfähigkeit (AU-Bescheinigung) bescheinigt hat, sind Sie auch ohne Symptome krank im Sinne der Entgeltfortzahlungspflicht. Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz greift bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit der Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Eine Covid-19-Erkrankung ist eine Krankheit, die den Entgeltfortzahlungsanspruch auslöst. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen somit weiter Gehalt zahlen.
Auch symptomlose ArbeitnehmerInnen können arbeitsunfähig sein. Die Feststellung wird durch den Arzt getroffen.
Als Selbstständiger habe ich keinen Anspruch auf eine Entgeltzahlung im Krankheitsfall. Wenn ich krank bin, bekomme ich kein Gehalt. Kann ich nach § 56 IfSG eine Entschädigungsleistung beantragen?
Grundsätzlich besteht auch bei einer Absonderung ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Eine Prüfung durch die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfallentschädigung ist jedoch unumgänglich, hierbei ist auch zu prüfen, ob und ggf. inwieweit eine Ausfallversicherung besteht.
» Hinweise zur Antragsstellung
Können sich Arbeitgeber den Verdienstausfall erstatten lassen, wenn Mitarbeitende wegen Corona ausfallen?
Grundsätzlich besteht für Personen ein Anspruch auf einen Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, soweit die Betroffenen nicht krank sind und ihre Arbeitsleistung nicht durch Homeoffice erbringen können. Aktuell besteht in Niedersachsen keine Quarantänepflicht mehr bei einer Corona-Infektion. Weitere Informationen finden Sie hier: § 56 Infektionsschutzgesetz - IfSG.