Die folgenden Seiten informieren Sie zum derzeitigen Infektionsgeschehen in Niedersachsen und rund um die weiter wichigen Schutzimpfungen sowie gibt einen Überblick zu den Hilfestellungen bei Long Covid.
(Ehemalige) Corona-Vorschriften
Niedersächsische Corona-Verordnung
Die » Niedersächsische Corona-Verordnung ist mit Wirkung vom 1. März 2023 aufgehoben.Die noch vom Bund per » Infektionsschutzgesetz auferlegte FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie Patientinnen und Patienten in Arztpraxen und medizinischen bzw. therapeutischen Einrichtungen ist seit dem 8. April 2023 weggefallen.
Damit sind mit Wirkung vom 8. April 2023 alle staatlich geregelten Corona-Schutzmaßnahmen weggefallen.
In unserem » FAQ-Bereich beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen zu den abgelaufenen Corona-Maßnahmen.
Niedersächsische Absonderungsverordnung
Die Niedersächsische Absonderungsverordnung ist am 31. Januar 2023 außer Kraft getreten.
Damit entfällt zum 1. Februar die Isolationspflicht bei einer Infektion. Das bedeutet, dass eine fünftägige Isolation sowie ein PCR-Test im Falle eines positiven Selbsttests nicht mehr zwingend vorgeschrieben sind.
Bisherige Regelungen
Maskenpflicht (FFP2)
- entfällt seit dem 8. April 2023
Testnachweispflicht
- weggefallen zum 1. März 2023
Kontaktregelungen
- Keine Beschränkungen
Gastronomie
- Keine Beschränkungen
Beherbergung (Hotel, Pensionen, etc.)
- Keine Beschränkungen
Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars u.ä.
- Keine Beschränkungen
Körpernahe Dienstleistungen
- Keine Beschränkungen
Einzelhandel
- Keine Beschränkungen
Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks sowie bei Kulturveranstaltungen etc.
- Keine Beschränkungen
Nutzung von Sportanlagen
- Keine Beschränkungen
(Groß)Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte
- Keine Beschränkungen
Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen etc.)
- Keine Beschränkungen
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- Wegfall der Maskenpflicht seit dem 8. April 2023
Besuche in Heimen und Einrichtungen
- Wegfall der Maskenpflicht seit dem 8. April 2023
Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.
- Wegfall der Maskenpflicht seit dem 8. April 2023
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege
- Keine Testnachweispflicht
- Freiwilliges Testangebot (bis zu 2 x pro Woche) für betreute Kinder ab 3 Jahren
- Tests werden durch die Einrichtung bereitgestellt
Schulbetrieb
- Keine Testnachweispflicht
- Freiwilliges Testangebot (bis zu 2 x pro Woche) für Schülerinnen und Schüler
- Tests werden durch die Schule bereitgestellt
Öffentlicher Personennahverkehr und Personenfernverkehr
- Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr ist bereits zum 2. Februar 2023 entfallen
Infektionsschutz am Arbeitsplatz
Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
Das Niedersächsischen Landesgesundheitsamt geht nicht davon aus, dass die Erkältungswelle nach dem Jahreswechsel beendet sein wird, auch wenn eine genaue Prognose nicht möglich ist. Bisher traten vor allem Erkältungskrankheiten und COVID-Erkrankungen auf, Erkrankungen durch das Grippevirus (Influenza) wurden bisher nur wenige registriert. Somit muss im Januar mit steigenden Grippeviruszahlen gerechnet werden.
Auch wenn die meisten Erkrankungen auf Grund der Immunitätslage mit einer milden Symptomatik einhergehen, kann dennoch eine Influenza- oder COVID-19 Infektion im Einzelfall schwer verlaufen.
Deshalb empfehlen wir weiterhin ausdrücklich die Impfung für alle Menschen mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf, insbesondere auch die Grippeschutzimpfung.
Um sich zu schützen, bleibt die Impfung gegen COVID-19 weiterhin wichtig.
Die aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) für die COVID-19-Impfung sind an die veränderte Situation und an neuere wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst.
Die Ziele der STIKO-Empfehlungen für die Corona-Schutzimpfung sind dabei weiterhin:
- schwere COVID-19-Verläufe (Krankenhauseinweisungen und Todesfälle) zu verhindern
- mögliche Langzeitfolgen von SARS-CoV-2-Infektionen so weit wie möglich zu reduzieren
- Beschäftigte in der medizinischen und pflegerischen Versorgung vor SARS-CoV-2-Infektionen zu schützen
Wenn Sie sich unsicher sind, ob für Sie eine Impfempfehlung ausgesprochen wurde, dann empfehlen wir Ihnen den Corona-Impfcheck:
Wird mir oder meinen Angehörigen eine (weitere) Impfung gegen COVID-19 empfohlen?
Steht eine Auffrischimpfung an?
Mit dem Online-Tool „Corona-Impfcheck“ erhalten Sie nach wenigen Klicks die aktuelle Impfempfehlung – passend für Ihre persönliche Situation.
Ja, die STIKO rät neben der Corona-Impfung zusätzlich zur Grippeimpfung für folgende Personengruppen:
- Menschen über 60 Jahre,
- chronisch Erkrankte aller Altersklassen,
- Schwangere,
- das medizinische und pflegerische Personal,
- Bewohner und Bewohnerinnen von Senioren- und Pflegeheimen sowie
- Personen, die in engem Kontakt zu bestimmten Risikogruppen stehen.
In der Regel ist es möglich, den Totimpfstoff gegen Grippe gleichzeitig mit der COVID-19-Impfung zu verabreichen.
Weitere Informationen dazu, ob die Corona-Schutzimpfung zusammen mit anderen Impfungen, wie beispielsweise der Grippeimpfung, verabreicht werden kann, finden Sie unter infektionschutz.de:
„Kann die Corona-Schutzimpfung gleichzeitig mit anderen Impfungen verabreicht werden (zum Beispiel gegen Grippe)?“.
Hilfreich: Mit dem » Grippe-Impfcheck können Sie schnell erfahren, ob die STIKO für Sie eine Grippeimpfung empfiehlt.
Nein! Die letzte Maßnahme (FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie Patientinnen und Patienten und Besuchende in Arztpraxen) ist am 8. April 2023 ausgelaufen.
Bereits mit Wirkung vom 1. März 2023 hat die Landesregierung die Niedersächsische Corona-Verordnung aufgehoben.
Damit sind mit Wirkung vom 8. April 2023 alle staatlich geregelten Corona-Schutzmaßnahmen weggefallen!
Dies gilt auch für coronabedingte Beschränkungen bei der Ein- bzw. Rückreise nach Deutschland. Die Einreise-Verordnung ist ebenfalls mit Wirkung vom 8. April 2023 ausgelaufen.
Die bundesweite Maskenpflicht bei Besuchen in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen sowie für Menschen mit Behinderungen, Krankenhäuser oder Arztpraxen ist am 8. April 2023 weggefallen.
Mit dem 1. Februar 2023 ist die Isolationspflicht bei einer Infektion weggefallen. Das bedeutet, dass eine fünftägige Isolation sowie ein PCR-Test im Falle eines positiven Selbsttests nicht mehr zwingend vorgeschrieben sind.
Wir empfehlen aber, sich dennoch bei auftretenden Symptomen zu testen und zu Hause zu bleiben sowie die Kontakte zu reduzieren, wenn der Test positiv ist.
Bitte überprüfen Sie auch Ihren Impfschutz, denn insbesondere für ältere und vorerkrankte Personen ist und bleibt COVID-19 eine gefährliche Infektionskrankheit.
Derzeit empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) eine zweite Auffrischungsimpfung
- Personen mit Immundefizienz ab dem Alter von 5 Jahren
- Bewohnerinnen/Bewohnern in Einrichtungen der Pflege
- Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem Patienten- bzw. Bewohnerkontakt
- Personen im Alter ab 60 Jahren
- Personen im Alter ab 5 Jahren mit erhöhtem Risiko für schwere COVID-19-Verläufe infolge einer Grunderkrankung
An diese Empfehlungen halten sich viele Ärztinnen und Ärzte, sowohl in den Impfteams der Kommunen als auch in den Praxen.
Die zweite Auffrischimpfung soll frühestens sechs Monate nach der ersten Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen.
Die Auffrischungsimpfung sollte nach Empfehlung der STIKO mit den auf die Omikron-Variante angepassten Impfstoffen erfolgen.
Eine Ausnahme gilt für Kinder im Alter von fünf bis einschließlich elf Jahren mit Immunschwäche: Für diese Altersgruppe empfiehlt die STIKO diesen neuen Impfstoff nicht. Nach wie vor wird hier der MrNA-Impfstoff für Kinder ab 5 Jahren verwendet. Die Omikron-Impfstoffe sind erst für Personen ab zwölf Jahren zugelassen und empfohlen.
Wenn Sie sich unsicher sind, dann empfehlen wir Ihnen den Corona-Impfcheck:
Wird mir oder meinen Angehörigen eine (weitere) Impfung gegen COVID-19 empfohlen?
Steht eine Auffrischimpfung an?
Mit dem Online-Tool „Corona-Impfcheck“ erhalten Sie nach wenigen Klicks die aktuelle Impfempfehlung – passend für Ihre persönliche Situation.
Das Land bittet immungeschwächte Personen aufgrund ihrer besonderen gesundheitlichen Situation darum, mit ihrer behandelnden Ärztin bzw. ihrem behandelndem Arzt zu sprechen und sich dort impfen zu lassen.
Hinweis:Wenn Sie zu den besonders gefährdeten Personen zählen, Sie hochbetagt – also älter als 80 Jahre – sind oder unter einer Immundefizienz leiden, kann eine 3. Boosterimpfung nach Einschätzung der STIKO für Sie sinnvoll sein. Bitte sprechen Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin hierauf an und lassen Sie sich beraten. Ihre Ärztin beziehungsweise Ihr Arzt wird entsprechend Ihres Gesundheitszustands und Ihres individuellen Erkrankungsrisikos mit Ihnen gemeinsam entscheiden, ob eine weitere Auffrischungsimpfung notwendig ist.
Wenn Sie sich unsicher sind, dann empfehlen wir Ihnen den Corona-Impfcheck:
Wird mir oder meinen Angehörigen eine (weitere) Impfung gegen COVID-19 empfohlen?
Steht eine Auffrischimpfung an?
Mit dem Online-Tool „Corona-Impfcheck“ erhalten Sie nach wenigen Klicks die aktuelle Impfempfehlung – passend für Ihre persönliche Situation.
Sie können sich in den allermeisten Arztpraxen, bei Ihren Betriebsärzten, und in teilnehmenden Apotheken impfen lassen. Ob Ihre Apotheke gegen Covid-19 impft, können Sie über die Internetseite www.mein-apothekenmanager.de erfahren.
Weitere Informationen erhalten Sie unter https://impfen-schuetzen-testen.de/impfen/
aus den » FAQ des Bundesgesundheitsministeriums:
Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zu Hause bleiben und das weitere Vorgehen zunächst telefonisch abklären.
Sie gehören auf jeden Fall in die Hände einer Ärztin / eines Arztes. Die Ärztin bzw. der Arzt hat zu entscheiden, ob bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen die Durchführung einer (PCR-)Testung auf das Coronavirus zur Behandlung der Erkrankung erforderlich ist. Für den Fall einer Testung im Rahmen der Krankenbehandlung erfolgt die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistung gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen zu Lasten der Krankenkasse der Versicherten oder des Versicherten und ist für die Patientin oder den Patienten zuzahlungsfrei.
» Weitere Antworten des Bundesgesundheitsministeriums auf Fragen zur Testverordnung
Mit dem 1. Februar 2023 entfällt die Isolationspflicht bei einer Infektion. Das bedeutet, dass eine fünftägige Isolation sowie ein PCR-Test im Falle eines positiven Selbsttests nicht mehr zwingend vorgeschrieben sind. Wir empfehlen aber, sich auch in Zukunft bei auftretenden Symptomen zu testen und zu Hause zu bleiben sowie die Kontakte zu reduzieren, wenn der Test positiv ist.
Beachten Sie bitte auch bitte alle Hygienemaßnahmen, um zu verhindern, dass sich weitere Personen infizieren, mit denen Sie in einem Haushalt zusammenleben. Sie sollten zudem alle Personen informieren, mit denen Sie in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typischen Symptomen einen engen persönlichen Kontakt hatten. Damit tragen Sie dazu bei, dass Infektionsketten weiterhin schnell unterbrochen werden können.
Bitte überprüfen Sie auch Ihren Impfschutz, denn insbesondere für ältere und vorerkrankte Personen ist und bleibt COVID-19 eine gefährliche Infektionskrankheit.
Aktuell ist keine Region in Europa als Virusvariantengebiet eingestuft bzw. gilt weltweit für kein Land eine pandemiebedingte Reisewarnung.
» Auswärtiges Amt - Reisewarnungen anlässlich der Corona-Pandemie
Bis Ende letztenn Jahres konnten Bürger:innen, die durch die niedersächsischen mobilen Impfteams und Impfzentren geimpft wurden, Impfzertifikate über die Impfhotline des Landes anfordern. Mit der Beendigung der Impftätigkeit in den Zentren (31.12.2022) steht diese Impfhotline nicht mehr zur Verfügung.
Daher übernimmt übergangsweise das Sozialministerium das Ausstellen und Übersenden von Impfbescheinigungen samt Chargennummern (keine Impfzertifikate) an die Bürger:innen.
Wichtig: Fordern Sie dieses nur dann an, wenn eine Verpflichtung zum Nachweis des Impfstatus besteht, beispielsweise wegen eines geplanten Auslandsaufenthaltes. Aufgrund des hohen Aufwandes werden voraussichtlich Verwaltungskosten in Höhe von 50 € erhoben.
Die Anforderung kann an das Funktionspostfach krims.zentrale@ms.niedersachsen.de gerichtet werden.
Mit der Anforderung werden folgende Angaben benötigt:
- vollständiger Name
- Geburtsdatum
- die zum Zeitpunkt der Impfungen gültige vollständige Adresse
- falls abweichend die Adresse, an die der Nachweis versendet werden soll
- Impfdatum der (jeweiligen) Impfung(en) - zuzüglich der Angabe, um die wievielte Impfung es sich (jeweils) handelt
- Impforte (Impfzentrum oder mobiles Impfteam von welcher Stadt/Landkreis?)
Eine überstandene Covid-19-Infektion bedeutet nicht, dass die Patienten geheilt sind. Ein Teil der Genesenen berichtet über verschiedene Symptome, die sie noch lange nach der akuten Erkrankung begleiten. Forscher nennen das Phänomen „Post- oder Long-Covid“.
Die konkreten Symptome und deren Dauer variieren zum Teil stark. Zudem sind Langzeitfolgen nicht nur bei schweren bis lebensbedrohlichen Corona-Erkrankungen, sondern auch bei leichten Krankheitsverläufen zu beobachten. Auch wer jung, gesund und sportlich ist und einen leichten Verlauf einer Corona-Infektion hatte, kann an den Spätfolgen erkranken.
Häufig auftretende Symptome:
- Atemnot
- Fatigue
- Chronische Erschöpfung (körperlich und geistig)
- Kopf- und Muskelschmerzen
- Schlaf- und Konzentrationsstörungen
- Gelenk- und Brustschmerzen
Informationen und Anlaufstellen für Long-COVID-Betroffene
- Long-COVID-Portal
Noch Wochen und Monate nach einer Erkrankung an COVID-19 können gesundheitliche Langzeitfolgen bestehen. Welche Symptome treten bei Long COVID auf? Wer kann betroffen sein? Wie lassen sich Spätfolgen vermeiden? Zu diesen und weiteren Fragen hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ein neues Informationsportal erstellt. Unter www.longcovid-info.de finden Betroffene und Angehörige, Arbeitnehmende und Arbeitgebende sowie alle Interessierten verlässliche Informationen rund um die Langzeitfolgen einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
- Long-COVID-Sprechstunde der Medizinischen Hochschule Hannover
Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) hat eine Long-Covid-Ambulanz für Patientinnen und Patienten nach überstandener Covid-19-Erkrankung eingerichtet. In dieser Sprechstunde der Klinik für Rehabilitationsmedizin wird eine funktionelle Diagnostik zur weiteren Behandlung durchgeführt. Sie erreichen die Long-Covid-Ambulanz der MHH unter der Telefonnummer 0511 532-4115. Sprechen Sie Ihr Anliegen bitte auf den Anrufbeantworter.
- Corona-Selbsthilfegruppen
Die Nationale Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen (NAKOS) führt eine Übersicht regionaler Selbsthilfegruppen für Corona-Betroffene. Die meisten Initiativen richten sich an Long- und Post-COVID-Erkrankte. Die Liste können Sie hier einsehen: Corona-Selbsthilfegruppen in Deutschland.
- Liste von Ambulanzen und Rehabilitationskliniken
Eine Liste von Ambulanzen und Rehabilitationskliniken zur Unterstützung der Genesung von Long-Covid-Betroffenen gibt es auf der Seite longcoviddeutschland.org. Für den Besuch der Seite müssen Sie sich vorher anmelden.
» Hier haben wir für Sie weitere Informationen zum Thema Long-COVID zusammengestellt.
Statistisch genesen, aber nicht gesund – Leben mit Long-Covid
Die Folgen einer Covid-19-Erkrankung lassen sich noch nicht langfristig absehen. Erste Erkenntnisse weisen darauf hin, dass viele statistisch Genesene noch lange nicht gesund sind. Auf Initiative des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur hat sich mit der Veranstaltung „Leben mit Covid – Die nächsten Schritte für Forschung und Translation“ im Juli 2021 ein interdisziplinärer Kreis hochkarätiger Expertinnen und Experten konstituiert, der die Langfristfolgen von Covid interdisziplinär diskutiert.» Hier geht zu der Informationsseite des Wissenschaftsministeriums
Sie haben noch mehr Fragen?
Bundesvorschriften
Infektionsschutzgesetz - IfSG
Coronavirus-Testverordnung - TestV
Das Bundesgesundheitsministerium beantwortet » Fragen zur Testverordnung.
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung - Corona-ArbSchV
» SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
» Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert hier zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz.
Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV
» Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Reisen in der Zeiten der Pandemie
Niedersächsische Corona-Verordnungen
(Vorgängerfassungen)
Die nachstehende Fassung trat am 1. März 2023 außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 2. Februar 2023
Die nachstehende Fassung trat am 2. Februar 2023 außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 1. Oktober 2022
Die nachstehende Fassung trat am 30. September außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 31. August 2022
Die nachstehende Fassung trat am 31. August außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 22. Juni 2022
Die nachstehende Fassung trat am 22. Juni außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 25. Mai 2022
Die nachstehende Fassung trat am 25. Mai außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 25. April bzw. 2. Mai 2022 (§ 8)
Niedersächsische Absonderungsverordnung (Vorgängerfassungen)
Niedersächsische Absonderungsverordnung (gültig ab 22. November 2022 bis 31. Januar 2023)Niedersächsische Absonderungsverordung (gültig ab 24. September bis 22. Oktober 2022)
Niedersächsische Absonderungsverordung (gültig ab 27. August bis 24. September 2022)
Niedersächsische Absonderungsverordung (gültig ab 30. Juli bis 27. August 2022)
Archiv: Amtliche (Eil)Verkündung Niedersächsischer Verordnungen bis 2023
Die Verkündung von Verordnungen aufgrund von § 32 Infektionsschutzgesetz erfolgte an dieser Stelle online als amtliche Eilverkündung. Sie finden hier die amtliche Fassung der Niedersächsischen Verordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. mehrArtikel-Informationen
erstellt am:
05.03.2020
zuletzt aktualisiert am:
07.12.2023